Die steuerliche Behandlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ärztinnen und Ärzte sowohl auf der Beitragsseite als auch bei der Leistungsauszahlung relevant. Fehler in der steuerlichen Einordnung können zu unnötigen Mehrbelastungen führen oder Steuervorteile verschenken.

Fehler 1: BU-Beiträge nicht korrekt als Sonderausgaben ansetzen

Selbständige Ärzte können Beiträge zur BU-Versicherung unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben absetzen. Allerdings gilt dies nur innerhalb der gemeinsamen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen. Wer die BU als Zusatz zu einer Rürup-Rente abschließt, kann von einer günstigeren Steuerbehandlung profitieren. Viele Ärzte kennen diese Kombinationsmöglichkeit nicht und verschenken dadurch Steuervorteile.

Fehler 2: Nachgelagerte Besteuerung der BU-Rente falsch einplanen

BU-Renten aus einer Rürup-Kombination unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Wer bei der Planung der Rentenhöhe die spätere Steuerlast nicht einkalkuliert, erhält unter Umständen weniger netto als erwartet. Die versicherte Bruttorente sollte entsprechend höher angesetzt werden.

Fehler 3: Angestellte Ärzte vernachlässigen Beitragsabzug

Auch angestellte Ärzte können unter bestimmten Umständen BU-Beiträge steuerlich geltend machen. Die konkreten Möglichkeiten hängen von der Vertragsgestaltung und der persönlichen steuerlichen Situation ab. Ein Steuerberater mit Erfahrung im Arztrecht kann hier wertvolle Hinweise geben.

Ärzteversichert arbeitet eng mit spezialisierten Steuerberatern zusammen und sorgt für eine BU-Gestaltung, die sowohl versicherungstechnisch als auch steuerlich optimal ist.

Fazit

Die steuerliche Dimension der BU-Versicherung wird von vielen Ärzten unterschätzt. Wer Beiträge nicht optimal ansetzt und Rentenleistungen falsch einplant, verschenkt bares Geld. Eine ganzheitliche Beratung durch Ärzteversichert hilft Ihnen, beides richtig zu machen.

Quellen:

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