Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit 2018 und stellt Arztpraxen vor besondere Herausforderungen. Patientendaten gehören zu den sensibelsten personenbezogenen Daten überhaupt, was die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit besonders hoch macht.
Fehler 1: Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung
Arztpraxen sind verpflichtet, Patienten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Eine veraltete oder fehlende Datenschutzerklärung auf der Praxis-Website und im Praxisbereich ist ein klassischer Verstoß. Die Erklärung muss alle relevanten Datenverarbeitungsvorgänge abdecken, einschließlich der elektronischen Patientenakte.
Fehler 2: Keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern
Wer externe IT-Dienstleister, Abrechnungszentren oder Cloud-Anbieter nutzt, muss mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abschließen. Fehlt dieser Vertrag, liegt ein meldepflichtiger Datenschutzverstoß vor.
Fehler 3: Kein Datenschutzbeauftragter bei Pflicht
Ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten und bei regelmäßiger Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht. Viele Praxen erfüllen diese Anforderung, ohne dies zu wissen.
Ärzteversichert prüft, ob Ihr Versicherungsschutz bei Datenschutzverletzungen und DSGVO-Bußgeldern ausreichend ist, und empfiehlt gegebenenfalls eine Cyberversicherung.
Fazit
Datenschutz in der Arztpraxis ist Pflicht, kein optionaler Mehrwert. Wer grundlegende Anforderungen erfüllt und seinen Versicherungsschutz entsprechend ausgestaltet, schützt sich und seine Patienten.
Quellen:
- DSGVO: Datenschutz-Grundverordnung
- KBV: Datenschutz in der Arztpraxis
- Bundesärztekammer: DSGVO und Arztgeheimnis
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