Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) schränkt Werbung für medizinische Leistungen und Heilmittel erheblich ein. Für Arztpraxen, die ihre Leistungen online oder offline bewerben, lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke, die zu Abmahnungen und Bußgeldern führen können.
Fehler 1: Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen
Das HWG verbietet Werbung mit vergleichenden Darstellungen des Zustands vor und nach einer Behandlung. Besonders in der ästhetischen Medizin und plastischen Chirurgie werden Vorher-Nachher-Bilder häufig eingesetzt. Das ist nach deutschem Recht nicht zulässig und kann zu teuren Abmahnungen führen.
Fehler 2: Unzulässige Testimonials und Patientenberichte
Das HWG schränkt die Nutzung von Patientenerfahrungsberichten zu Werbezwecken erheblich ein. Werbung mit Fallberichten, bei denen über die eigene ernsthafte Erkrankung berichtet wird, ist grundsätzlich verboten.
Fehler 3: Garantieversprechen für Behandlungserfolge
Formulierungen wie "garantierter Erfolg" oder "schmerzfrei in drei Sitzungen" versprechen einen bestimmten Behandlungserfolg und sind nach HWG unzulässig. Auch indirekte Erfolgsgarantien über Wortwahl oder Bildsprache können problematisch sein.
Ärzteversichert überprüft auf Wunsch Ihren Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkeiten aus HWG-Verstößen.
Fazit
Rechtssichere Praxiswerbung erfordert Kenntnisse des HWG. Wer rechtliche Grenzen kennt und einhält, kann seine Praxis wirksam vermarkten, ohne Abmahnrisiken einzugehen.
Quellen:
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