Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bieten Arztpraxen die Möglichkeit, Zusatzeinnahmen zu erzielen und Patienten Leistungen anzubieten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Dennoch gibt es beim Anbieten und Abrechnen von IGeL typische Fehler, die zu Haftungsrisiken und Patientenbeschwerden führen können.
Fehler 1: Fehlende oder unzureichende schriftliche Vereinbarung
Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Musterberufsordnung verlangen vor IGeL-Leistungen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten. Darin müssen Leistung, Preis und die Tatsache, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, klar benannt sein. Eine fehlende Vereinbarung kann dazu führen, dass der Patient die Rechnung nicht zahlen muss.
Fehler 2: Aufklärung über Nutzen und Risiken vernachlässigen
Für IGeL-Leistungen gelten dieselben Aufklärungspflichten wie für alle anderen medizinischen Leistungen. Der Arzt muss über Nutzen, mögliche Risiken und Alternativen aufklären. Eine unzureichende Aufklärung kann Haftungsansprüche begründen.
Fehler 3: Abrechnung nicht nach GOÄ
IGeL werden nach der GOÄ abgerechnet. Wer falsche Ziffern wählt oder die GOÄ nicht korrekt anwendet, riskiert Beanstandungen durch Privatärztliche Verrechnungsstellen oder Patienten.
Ärzteversichert überprüft auf Wunsch, ob Ihre Berufshaftpflicht IGeL-spezifische Risiken abdeckt.
Fazit
IGeL sind eine legitime und wertvolle Einnahmequelle. Wer die rechtlichen Anforderungen kennt und einhält, kann IGeL ohne Risiko anbieten.
Quellen:
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