Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbständiger tätig ist, rechtlich aber wie ein Arbeitnehmer einzustufen ist. Für Ärztinnen und Ärzte, die honorarärztlich tätig sind, besteht ein erhebliches Risiko der Scheinselbständigkeit.

Fehler 1: Weisungsgebundenheit nicht erkannt

Ein wichtiges Merkmal der Arbeitnehmerschaft ist die Weisungsgebundenheit: Wer Zeit, Ort und Ablauf seiner Tätigkeit nicht selbst bestimmen kann, sondern weisungsgebunden ist, gilt als Arbeitnehmer, auch wenn formal ein Honorarvertrag besteht.

Fehler 2: Ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber

Wer als Honorararzt ausschließlich oder überwiegend für ein einziges Krankenhaus tätig ist, erfüllt typische Scheinselbständigkeitsmerkmale. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber reduziert das Risiko erheblich.

Fehler 3: Kein Statusfeststellungsverfahren beantragt

Bei Unsicherheit über den Status kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Viele Ärzte vermeiden dieses Verfahren aus Angst vor einer ungünstigen Entscheidung, riskieren damit aber spätere Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Ärzteversichert berät zur optimalen Vertragsgestaltung für honorarärztliche Tätigkeiten.

Fazit

Scheinselbständigkeit ist ein ernst zu nehmendes Risiko für Honorarärzte. Professionelle Vertragsgestaltung und gegebenenfalls ein Statusfeststellungsverfahren schaffen Rechtssicherheit.

Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →