Die Videosprechstunde hat sich in deutschen Arztpraxen fest etabliert. Sie bietet Patientinnen und Patienten mehr Flexibilität und entlastet den Praxisbetrieb. Gleichzeitig bringt sie technische, rechtliche und abrechnungsbezogene Anforderungen mit sich, bei denen viele Praxen Fehler machen, die zu Regressen, Datenschutzverletzungen oder Einnahmeausfällen führen können.

Fehler 1: Nicht zugelassene Videodienstanbieter nutzen

Für die Abrechnung der Videosprechstunde über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dürfen nur Plattformen genutzt werden, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zugelassen sind. Die Nutzung von Drittanbieter-Lösungen wie Zoom, Teams oder FaceTime erfüllt die Anforderungen an technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach DSGVO und §75b SGB V in der Regel nicht. Eine Liste zugelassener Anbieter veröffentlicht die KBV auf ihrer Website.

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Einwilligung der Patienten

Vor jeder Videosprechstunde muss eine informierte Einwilligung der Patientin oder des Patienten eingeholt werden. Diese muss dokumentiert sein und auf die Besonderheiten der Fernbehandlung sowie auf die technischen Risiken hinweisen. Fehlt die Einwilligung, können haftungsrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen folgen.

Fehler 3: Abrechnungsfehler bei EBM-Ziffern

Die Abrechnung der Videosprechstunde erfolgt über spezifische EBM-Ziffern. Häufige Fehler sind: Abrechnung einer Präsenzsprechstunde statt der Videokonsultationsziffer, fehlende Dokumentation der Videodauer, oder Abrechnung bei nicht gegebener technischer Stabilität der Verbindung. Falschabrechnung kann zu Regressen und Honorarkürzungen durch die KV führen.

Fehler 4: Datenschutz und Dokumentation vernachlässigen

Die Videosprechstunde unterliegt denselben Dokumentationspflichten wie eine Präsenzkonsultation. Befunde, Diagnosen und ärztliche Empfehlungen müssen in der Patientenakte festgehalten werden. Zudem muss die Praxis im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO die Videodienstleistung aufführen und einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Plattformanbieter abschließen.

Ärzteversichert berät Praxen zu den versicherungsrechtlichen Implikationen der Videosprechstunde, insbesondere zur Berufshaftpflicht bei Fernbehandlung.

Fazit

Wer die Videosprechstunde korrekt einsetzt, profitiert von einer effizienteren Patientenversorgung. Die häufigsten Fehler lassen sich durch die Wahl eines zugelassenen Anbieters, sorgfältige Einwilligung und korrekte Abrechnung vermeiden. Ärzteversichert unterstützt Sie bei Fragen zur Absicherung digitaler Praxisangebote.

Quellen:

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