Seit dem 4. Juni 2016 ist Korruption im Gesundheitswesen durch die §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuches (StGB) explizit unter Strafe gestellt. Für Ärzte und andere Heilberufsangehörige bedeutet dies erhöhte rechtliche Sorgfaltspflichten im Umgang mit Zuwendungen, Kooperationen und Vergütungsvereinbarungen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, weshalb ein grundlegendes Verständnis des rechtlichen Rahmens unerlässlich ist.
Was regeln §§ 299a und 299b StGB?
§ 299a StGB regelt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen auf Seiten der Angehörigen von Heilberufen, also insbesondere Ärzte. Strafbar ist die Forderung oder Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Heilberufs für die bevorzugte Zuweisung von Patienten, die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder den Abschluss von Versorgungsverträgen. §299b StGB erfasst spiegelbildlich die Bestechung, also das Anbieten oder Gewähren solcher Vorteile von Seiten der Industrie oder anderer Leistungserbringer.
Die Strafandrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre. Für Ärzte bedeutet dies erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen.
Relevante Bereiche im ärztlichen Alltag
Besonders sensibel sind Kooperationen mit Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern. Einladungen zu Kongressen, Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen und Beraterverträge sind erlaubt, sofern sie eine angemessene Gegenleistung haben und transparent dokumentiert werden. Gleiches gilt für Zuweisungsvereinbarungen mit anderen Ärzten oder Krankenhäusern, die einer strengen rechtlichen Prüfung standhalten müssen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesärztekammer haben Handreichungen herausgegeben, die konkrete Orientierung für den Praxisalltag bieten. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei Unsicherheiten einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Compliance-Maßnahmen in der Praxis
Praxisinhaber sollten klare interne Richtlinien zu Zuwendungen und Kooperationen einführen. Alle Vereinbarungen mit Dritten sind schriftlich zu dokumentieren und auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Für größere Praxen und MVZ empfehlen sich formale Compliance-Programme.
Fazit
Anti-Korruption im Gesundheitswesen ist kein abstraktes rechtliches Thema, sondern betrifft den ärztlichen Alltag unmittelbar. Wer die Regeln kennt und einhält, schützt sich vor strafrechtlichen Konsequenzen und wahrt das Vertrauen von Patienten und Kollegen.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Anti-Korruption
- KBV: Regelungen zu Zuwendungen
- Bundesministerium der Justiz: StGB §299a
- GKV-Spitzenverband: Korruptionsprävention
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