Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist komplex und hängt davon ab, ob die BU selbstständig oder als Zusatzversicherung zur Rürup- oder Lebensversicherung abgeschlossen wurde.
Steuerliche Behandlung der BU-Beiträge
Beiträge zu einer selbstständigen BU-Versicherung sind steuerlich nur begrenzt absetzbar. Als Sonderausgaben können sie im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Diese Beträge sind jedoch oft bereits durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
Eine günstigere Variante bietet die Kombination mit einer Rürup-Rente (Basis-Rente): BU-Beiträge als Zusatzbaustein zur Rürup-Rente sind als Sonderausgaben zu bis zu 100 Prozent des jeweiligen Jahreshöchstbetrags abzugsfähig. Für Ärzte mit hohem Einkommen und damit hohem Steuersatz ist dies ein erheblicher Vorteil.
Besteuerung der BU-Rente
Wenn die BU-Versicherung leistet, ist die Rente steuerpflichtig. Die genaue Besteuerung hängt von der Vertragsart ab:
- Selbstständige BU: Die Rente wird als sonstige Einkünfte nach dem Ertragsanteil besteuert. Bei einem BU-Beginn mit 40 Jahren beträgt der Ertragsanteil zum Beispiel 28 Prozent.
- BU als Zusatz zur Rürup-Rente: Die Rente wird wie eine Leibrente vollständig der nachgelagerten Besteuerung unterworfen.
Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte
Ärzte mit hohem Einkommen sollten prüfen, ob die Kombination aus Rürup-Rente und BU-Zusatz steuerlich vorteilhafter ist als eine selbstständige BU. Für Praxisinhaber kann auch die betriebliche Absicherung eine Option sein.
Ärzteversichert berät Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater zur optimalen Gestaltung.
Fazit
Die steuerliche Dimension der BU sollte bei der Tarifwahl nicht vernachlässigt werden. Lassen Sie sich von Ärzteversichert und Ihrem Steuerberater gemeinsam beraten.
Quellen:
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