Für Ärzte mit einer etablierten Praxis, Immobilienvermögen oder erheblichen Kapitalanlagen ist die Nachlassplanung ein wichtiges Thema. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit Erbschaft und Schenkung kann erhebliche Steuerlasten vermeiden.

Grundlagen der Erbschaftsteuer

In Deutschland unterliegen Erbschaften der Erbschaftsteuer. Die Steuerhöhe hängt von der Steuerklasse (Verwandtschaftsverhältnis) und dem Wert des Erbes ab. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, für Ehepartner von 500.000 Euro. Für entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen sind die Freibeträge deutlich niedriger.

Steuersätze bei Steuerklasse I (Kinder, Ehepartner) beginnen bei 7 Prozent und steigen auf bis zu 30 Prozent bei sehr hohen Erbschaften.

Besonderheiten bei der Praxisnachfolge

Wenn eine Arztpraxis im Rahmen einer Erbschaft übergeht, gelten besondere erbschaftsteuerliche Regelungen für Betriebsvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen (Fortführung des Betriebs für mindestens sieben Jahre, keine wesentliche Lohnsummenunterschreitung) kann das Betriebsvermögen vollständig oder zu 85 Prozent steuerfrei übertragen werden.

Da Arztpraxen an die persönliche Approbation gebunden sind, ist die Übertragung auf Erben ohne ärztliche Qualifikation nicht direkt möglich. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Nachfolgeplanung.

Schenkung als Alternative zur Erbschaft

Durch Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen. Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Ein strukturiertes Schenkungskonzept kann die Erbschaftsteuer erheblich reduzieren.

Fazit

Nachlassplanung für Ärzte erfordert die Kombination aus ärztlichem Berufsrecht, Steuerrecht und Erbrecht. Ärzteversichert empfiehlt die Beratung durch spezialisierte Anwälte und Steuerberater.

Quellen:

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