Der Verkauf einer Arztpraxis ist ein steuerpflichtiger Vorgang, aber durch kluge Gestaltung lässt sich die Steuerbelastung erheblich reduzieren.
Steuerliche Grundlagen beim Praxisverkauf
Der Gewinn aus dem Praxisverkauf ist als Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Er ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Buchwertes der verkauften Wirtschaftsgüter und der Veräußerungskosten.
Für Ärzte ab 55 Jahren oder mit dauerhafter Berufsunfähigkeit gibt es bei der Veräußerung von Betriebsvermögen bestimmte Steuervergünstigungen.
Halbeinkünfteverfahren und Freibetrag
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren oder mit einem Freibetrag (bis 45.000 Euro bei Erreichen des 55. Lebensjahres) begünstigt besteuert werden.
Die Anwendung dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass die Praxis als Ganzes verkauft wird und die erforderlichen Haltefristen eingehalten wurden.
Steuerberater frühzeitig einbinden
Die steuerliche Optimierung des Praxisverkaufs erfordert frühzeitige Planung, idealerweise mehrere Jahre vor dem Verkauf. Ein auf Arztpraxen spezialisierter Steuerberater ist hierbei unverzichtbar.
Ärzteversichert berät zur Absicherung während des Verkaufsprozesses.
Fazit: Steueroptimierung beginnt Jahre vor dem Verkauf
Wer die Steuerplanung beim Praxisverkauf frühzeitig angeht, kann erheblich sparen.
Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Deutsche Rentenversicherung
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