Scheinselbstständigkeit ist ein rechtliches und sozialversicherungsrechtliches Risiko, das viele Ärzte unterschätzen. Besonders Honorarärzte und freie Mitarbeiter in Kliniken oder Praxen sind betroffen.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Die Sozialversicherungsträger prüfen dabei eine Reihe von Kriterien: Weisungsgebundenheit, persönliche Leistungspflicht, Nutzung fremder Betriebsmittel und fehlende unternehmerische Entscheidungsfreiheit.

Typische Risikokonstellationen für Ärzte

Besonders gefährdet sind Honorarärzte, die regelmäßig für dieselbe Klinik tätig sind, dort die Betriebsstruktur nutzen, keine eigenen Patienten haben und weitgehend weisungsgebunden handeln. Auch niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis faktisch im Auftrag eines Dritten führen, können betroffen sein.

Das Risiko tritt auch bei Kooperationsmodellen mit Krankenhäusern auf, wenn der Arzt formal selbstständig, aber inhaltlich vollständig eingebunden ist.

Folgen der Scheinselbstständigkeit

Stellt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit fest, werden für bis zu vier Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, oft im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Dazu kommen Säumniszuschläge.

Im schlimmsten Fall droht strafrechtliche Verfolgung wegen Beitragshinterziehung.

Fazit: Frühzeitig Status klären

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit als selbstständig oder angestellt einzustufen ist, können Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ärzteversichert berät Sie dazu, welche Versicherungen bei nachträglicher Feststellung eines Arbeitnehmerstatus angepasst werden müssen.

Quellen:

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