Die Frage, ob eine ärztliche Tätigkeit als selbstständig oder angestellt zu klassifizieren ist, hat erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Ein Vergleich der gängigen Tätigkeitsmodelle hilft dabei, die richtige Wahl zu treffen.
Modell 1: Honorararzt (selbstständig)
Als Honorararzt arbeiten Ärzte auf Rechnung für Kliniken oder Praxen. Sie stellen Honorarrechnungen, zahlen selbst in die Versorgungswerke ein und tragen das unternehmerische Risiko. Dieses Modell bietet Flexibilität und potenziell höhere Stundensätze.
Das Risiko der Scheinselbstständigkeit besteht hier, wenn die Weisungsgebundenheit und die Integration in den Betrieb so stark sind, dass faktisch eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Modell 2: Angestellter Arzt
Als angestellter Arzt zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam in die Sozialversicherung ein. Schutz durch Arbeitgeber, geregelte Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch sind die Vorteile. Nachteil: geringere Flexibilität und oft niedrigeres Nettoeinkommen.
Was spricht für das eine oder andere Modell?
Ärzte, die langfristige Kooperationen anstreben und täglich in einem Betrieb tätig sind, sollten das Angestelltenmodell favorisieren. Wer echte unternehmerische Freiheit und Flexibilität bevorzugt und mehrere Auftraggeber hat, ist als echter Selbstständiger besser positioniert.
Prüfkriterien der Deutschen Rentenversicherung
Die DRV prüft Scheinselbstständigkeit anhand konkreter Indizien. Ein klares Zeichen für selbstständige Tätigkeit sind: mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, kein fixes Gehalt, eigenes unternehmerisches Risiko und keine persönliche Weisungsgebundenheit.
Ärzteversichert berät zu versicherungsrechtlichen Anpassungen, wenn sich der Tätigkeitsstatus ändert.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung: Scheinselbstständigkeit
- Bundessozialgericht: Statusfeststellungsverfahren
- Bundesärztekammer: Berufsausübungsformen
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