Social Media ist für Arztpraxen ein wichtiges Kommunikationsinstrument geworden, birgt aber auch erhebliche rechtliche Risiken. Vom Datenschutz über das Heilmittelwerbegesetz bis zum Urheberrecht gibt es viele Fallstricke, die Ärzte kennen sollten.
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie und womit für medizinische Leistungen geworben werden darf. Bestimmte Werbeformen sind verboten, etwa irreführende Aussagen, Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen oder die Werbung mit Krankengeschichten.
Ärzte sollten sicherstellen, dass alle Social-Media-Posts konform mit dem HWG sind. Auch scheinbar harmlose Patientenfotos können problematisch sein, wenn sie als Werbung für bestimmte Behandlungen interpretiert werden.
Datenschutz auf Social Media
Wenn Praxen auf Plattformen wie Instagram oder Facebook aktiv sind, kann allein das Einbinden von Social-Plugins DSGVO-Probleme verursachen. Die Übertragung von IP-Adressen an US-amerikanische Plattformbetreiber kann als Datentransfer in Drittstaaten gewertet werden.
Grundsatz: Keine Patientendaten, Fotos oder erkennbaren Angaben in Social-Media-Posts verwenden, ohne schriftliche Einwilligung des Patienten.
Impressumspflicht und Netiquette
Jeder geschäftsmäßige Social-Media-Auftritt einer Praxis benötigt ein vollständiges Impressum mit Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz. Außerdem empfiehlt sich eine Netiquette-Richtlinie für Kommentare, um rechtliche Risiken durch Nutzerinhalte zu begrenzen.
Ärzteversichert informiert zu Berufshaftpflichtfragen rund um den digitalen Praxisauftritt und zu Rechtsschutzoptionen bei Social-Media-Streitigkeiten.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Soziale Medien und Ärzte
- Datenschutzkonferenz: DSGVO im Gesundheitswesen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
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