Nicht alle Social-Media-Plattformen sind für Arztpraxen gleich gut geeignet und die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Plattform und Nutzungsweise.
Instagram und Facebook
Diese Plattformen werden von Arztpraxen am häufigsten genutzt. Beide unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Anforderungen. Besonders bei Facebook Page Insights hat der EuGH entschieden, dass Seitenbetreiber mitverantwortlich für die Datenverarbeitung sind. Praxen sollten entsprechende Datenverarbeitungsvereinbarungen mit Meta abschließen.
Das HWG gilt auf beiden Plattformen uneingeschränkt. Keine Werbung mit Heilsversprechen oder Preisvergleichen für ärztliche Leistungen.
LinkedIn und Xing
Diese Plattformen eignen sich besonders für die B2B-Kommunikation, zum Beispiel die Vernetzung mit Kollegen oder die Darstellung der Praxis als Arbeitgeber. Die Anforderungen des HWG greifen hier weniger stark, da die Primärzielgruppe Fachleute und keine Patienten sind.
Dennoch gilt: Keine patientenbezogenen Inhalte und kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht.
YouTube und Podcast
Video- und Audioinhalte bieten gute Möglichkeiten für Aufklärung und Patientenbindung. Auch hier gelten HWG und DSGVO. Zusätzlich sind Urheberrechte für verwendete Musik und Bildmaterial zu beachten.
Rechtliche Absicherung
Für alle Plattformen gilt: Trennen Sie privaten und beruflichen Account strikt. Ein Fachanwalt für Medizinrecht sollte die Social-Media-Strategie der Praxis einmalig rechtlich prüfen. Ärzteversichert berät Sie zu Berufshaftpflicht und Rechtsschutz für digitale Risiken.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Soziale Medien und Ärzte
- Datenschutzkonferenz: DSGVO im Gesundheitswesen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
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