Wer keine letztwillige Verfügung hinterlässt, unterliegt der gesetzlichen Erbfolge. Für Ärzte, die eine Praxis betreiben, über größeres Vermögen verfügen oder eine Familie absichern möchten, ist ein individuell gestaltetes Testament unverzichtbar.
Formen des Testaments
Das eigenhändig geschriebene Testament ist die einfachste Form: Es muss handschriftlich, vollständig und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Wer sichergehen will, dass keine Formfehler vorliegen, wählt das notarielle Testament. Dieses wird vor einem Notar errichtet und bietet höhere Rechtssicherheit.
Ehegatten können gemeinsam ein Berliner Testament errichten, bei dem sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des letzten Partners erben. Diese Variante ist bei Ärzten mit Praxis zu überdenken, da sie die Praxisnachfolge erschweren kann.
Besonderheiten für Ärzte mit Praxis
Die Praxis stellt in der Regel den größten Vermögenswert eines niedergelassenen Arztes dar. Die Nachfolgeregelung im Testament muss mit dem Gesellschaftsvertrag einer Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ abgestimmt werden. Ohne klare Regelung kann es zum Ausschluss von Erben aus der Praxis kommen oder die Praxis muss kurzfristig verkauft werden.
Wichtig: Auch Inhaberschulden, Praxishypotheken und laufende Leasingverträge gehen auf Erben über. Das sollte im Testament und in der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden.
Pflichtteil und Anfechtungsschutz
Auch wenn ein Testament errichtet wird, haben nahe Angehörige Anspruch auf den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteil kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wer bestimmten Personen mehr oder weniger hinterlassen möchte, sollte dies mit einem erfahrenen Erbrechtsanwalt besprechen.
Ärzteversichert empfiehlt, das Testament regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere nach Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder größeren Vermögensveränderungen.
Fazit
Ein Testament ist eines der wichtigsten Dokumente im Leben eines Arztes. Es sichert Familie, Vermögen und Praxis und verhindert kostspieligen Erbstreit. Die Errichtung sollte in Abstimmung mit einem Notar und Steuerberater erfolgen.
Quellen:
- Bundesnotarkammer: Testament und Erbrecht
- Bundesärztekammer: Praxisnachfolge und Erbrecht
- Bundesministerium der Justiz: Erbrecht
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