Die Regelungen zu Überstunden hängen stark davon ab, welcher Tarifvertrag in einer Klinik gilt. Ein strukturierter Vergleich zeigt die wichtigsten Unterschiede für Ärzte.
TV-Ä: Klare Regelungen für kommunale Kliniken
Im TV-Ä sind Überstunden als die Stunden definiert, die über die tarifliche Regelarbeitszeit hinausgehen und vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Überstunden werden entweder mit einem Zuschlag vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Wahl liegt beim Arbeitgeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
TV-L: Ähnliche Struktur für Universitätskliniken
Im TV-L gelten vergleichbare Regelungen. Allerdings sind die Ausschlussfristen und Zuschlagssätze leicht unterschiedlich. In einigen TV-L-Häusern gibt es bessere Regelungen für den Freizeitausgleich, in anderen wiederum höhere Zuschlagssätze.
Kirchliche Tarifsysteme: Eigenheiten beachten
Bei AVR-Häusern (evangelisch) und DKG-Häusern (katholisch) sind Überstundenregelungen teils weniger arbeitnehmerfreundlich. Da kirchliche Träger nicht dem Streikrecht unterliegen, können einseitige Verschlechterungen nicht durch Arbeitskampf abgewendet werden. Hier ist besondere Aufmerksamkeit beim Vertragsabschluss gefragt.
Ärzteversichert empfiehlt, neben tariflichen Regelungen auch eine Rechtsschutzversicherung mit arbeitsrechtlichem Schutz zu unterhalten, um im Streitfall handlungsfähig zu sein.
Was sich 2026 ändert
Mit der vollständigen Umsetzung der Arbeitszeitdokumentation sind Arbeitgeber nun in der Pflicht, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. Das schafft eine bessere Grundlage für Überstundenstreitigkeiten. Ärzte können auf Aushändigung ihrer Arbeitszeitdaten bestehen.
Fazit
Wer seinen Tarifvertrag kennt und Arbeitszeiten dokumentiert, ist bei Überstundenfragen gut aufgestellt. Ein Vergleich der Regelungen vor dem Stellenwechsel zahlt sich aus.
Quellen:
- Marburger Bund: Tarifvergleich
- VKA: TV-Ä Arbeitszeitregelungen
- Bundesarbeitsgericht: Arbeitszeiterfassung
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