Die Videosprechstunde hat sich als ergänzender Versorgungsweg etabliert. Für Ärzte bietet sie Chancen zur Effizienzsteigerung und Patientengewinnung. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Grundlagen.
Genehmigungsvoraussetzungen
Um Videosprechstunden gegenüber der GKV abrechnen zu können, muss eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eingeholt werden. Voraussetzungen sind die Nutzung eines KBV-zertifizierten Videodienstes sowie die Vorhaltung der technischen Ausstattung. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt und bleibt dauerhaft bestehen.
Abrechenbare Leistungen
Die GOP 01439 (Videofallkonferenz) sowie spezifische Videosprechstunden-Ziffern ermöglichen die GKV-Abrechnung. Nicht alle Leistungen können per Video erbracht werden: körperliche Untersuchungen, invasive Eingriffe und Notfälle erfordern die persönliche Anwesenheit. Psychotherapeutische Leistungen über Video haben eigene Regelungen.
Technische Anforderungen
Die KBV hat Mindestanforderungen für Videodienstanbieter definiert: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Datenspeicherung in Deutschland, DSGVO-konformes Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Eine Auflistung zugelassener Anbieter findet sich auf der KBV-Website.
Patientenkommunikation
Patienten müssen über die Videosprechstunde informiert und über Datenschutzaspekte aufgeklärt werden. Eine schriftliche Einwilligung sollte eingeholt und dokumentiert werden.
Ärzteversichert empfiehlt, den Versicherungsschutz bei der Einführung der Videosprechstunde zu überprüfen.
Fazit
Die Videosprechstunde ist genehmigungspflichtig, aber unkompliziert einzurichten, wenn die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Sie erweitert das Angebot der Praxis und verbessert die Erreichbarkeit.
Quellen:
- KBV: Videosprechstunde Genehmigung
- gematik: Digitale Gesundheitsanwendungen
- GKV-Spitzenverband: Digitale Versorgung
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