Abrechnungsdaten in Arztpraxen gehören zu den sensibelsten Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO – sie enthalten Diagnosen, ICD-Codes, GOP-Ziffern und Behandlungsdetails. Wer sein DSGVO-Konzept aktualisiert, muss auch die Datenverarbeitung im Abrechnungsprozess systematisch überprüfen. Diese Checkliste gibt Ihnen eine strukturierte Grundlage.
Die Checkliste
- Rechtsgrundlage für die Abrechnungsverarbeitung dokumentieren: Die Verarbeitung von Abrechnungsdaten stützt sich auf § 9 SGB V (GKV) bzw. § 630f BGB (Dokumentationspflicht) und Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO. Stellen Sie sicher, dass diese Grundlagen in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis hinterlegt sind.
- Verarbeitungsverzeichnis für Abrechnungsprozesse aktualisieren: Das Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO muss alle Datenflüsse der Abrechnung dokumentieren: welche Daten, an wen (KV, PKV, Privatpatienten), auf welcher Grundlage, mit welcher Löschfrist.
- Auftragsverarbeitungsverträge mit Abrechnungsstellen prüfen: Falls Sie ein externes Abrechnungsunternehmen oder ein Rechenzentrum nutzen, muss ein aktueller Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO bestehen. Prüfen Sie Aktualität und Vollständigkeit.
- Datenweitergabe an die Kassenärztliche Vereinigung absichern: Die Datenübermittlung an die KV erfolgt auf gesetzlicher Grundlage (SGB V). Dennoch müssen die technischen Sicherheitsmaßnahmen (Verschlüsselung, TI-Übertragung) dem Stand der Technik entsprechen.
- ICD-Codes und Diagnosedaten auf Minimalität prüfen: Prüfen Sie, ob in der Abrechnung nur die für die Leistungsabrechnung notwendigen Diagnosecodes übermittelt werden. Unnötige Zusatzangaben verstoßen gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Zugriffsrechte im Praxisverwaltungssystem überprüfen: Wer in Ihrer Praxis hat Zugriff auf Abrechnungsdaten? Prüfen Sie die Benutzerrechte im PVS und stellen Sie sicher, dass nur autorisierte Mitarbeiter abrechnungsrelevante Daten einsehen können.
- Speicherfristen für Abrechnungsunterlagen dokumentieren: Abrechnungsunterlagen müssen gemäß Berufsrecht und Steuerrecht unterschiedlich lang aufbewahrt werden (Patientenakten 10 Jahre, steuerrelevante Unterlagen 10 Jahre). Dokumentieren Sie die Fristen und richten Sie automatische Löschroutinen ein.
- Patienteninformation über Abrechnungsdatenverarbeitung aktualisieren: Patienten müssen gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden – auch über die Weitergabe an Kostenträger. Prüfen Sie, ob Ihre Datenschutzerklärung die Abrechnungsverarbeitung korrekt beschreibt.
- Fehler bei der Abrechnung als Datenschutzrisiko bewerten: Eine fehlerhafte Zuordnung von Diagnosen oder Leistungen zu falschen Patientenakten ist ein meldepflichtiger Datenschutzvorfall nach Art. 33 DSGVO, wenn daraus ein Risiko für die Betroffenen entsteht.
- Schulung des Abrechnungspersonals dokumentieren: Mitarbeiter, die Abrechnungsdaten verarbeiten, müssen auf Datenschutz und Schweigepflicht gemäß § 203 StGB nachweislich hingewiesen worden sein.
Typische Fehler
- Kein AVV mit dem Abrechnungsdienstleister: Externe Abrechnungsunternehmen sind Auftragsverarbeiter – ohne schriftlichen AVV liegt ein DSGVO-Verstoß vor.
- Veraltete Datenschutzerklärung ohne Hinweis auf Kostenträger: Patienten müssen explizit informiert werden, dass ihre Daten zu Abrechnungszwecken an Dritte (KV, Krankenkassen) übermittelt werden.
- Keine Löschfristen im PVS hinterlegt: Abrechnungsdaten, die länger als erforderlich gespeichert werden, verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Fazit
Die DSGVO-konforme Verarbeitung von Abrechnungsdaten ist komplex – sie betrifft Rechtsgrundlagen, Auftragsverarbeitung, Datenweitergabe und Speicherfristen. Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungsprozesse bei jedem DSGVO-Update explizit in die Überprüfung einzubeziehen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- BfDI: DSGVO-Umsetzung in Arztpraxen
- KBV: Datenschutz in der Abrechnung
- Bundesärztekammer: Schweigepflicht und § 203 StGB
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