Die DSGVO verlangt von Arztpraxen nicht nur die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, sondern auch den lückenlosen Nachweis dieser Einhaltung. Das Prinzip der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) verpflichtet Praxisinhaber, jederzeit belegen zu können, was sie wann warum getan haben. Ein DSGVO-Update ohne strukturierte Archivierung der Nachweise ist deshalb nur halb so viel wert – und im Falle einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde besonders riskant.
Die Checkliste
- Verarbeitungsverzeichnis in versionierter Form ablegen: Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) muss in der jeweils aktuellen Version vorliegen. Alte Versionen sollten mit Datum archiviert werden, um Änderungen nachvollziehbar zu machen.
- Datenschutzerklärungen mit Gültigkeitsdatum speichern: Jede Version Ihrer Website-Datenschutzerklärung und Ihrer Patienteninformationsblätter muss mit dem Zeitraum ihrer Verwendung dokumentiert sein.
- Einwilligungserklärungen der Patienten aufbewahren: Schriftliche Einwilligungen zur Datenverarbeitung (z. B. für Fotodokumentation oder Forschungszwecke) müssen mindestens so lange aufbewahrt werden wie die zugehörigen Behandlungsunterlagen.
- AVV-Verträge mit Versionierung archivieren: Auftragsverarbeitungsverträge mit IT-Dienstleistern, Laboren oder Abrechnungsstellen müssen vollständig archiviert sein. Bei Aktualisierungen die alte Version nicht löschen.
- Schulungsnachweise systematisch ablegen: Für jede durchgeführte Datenschutzschulung sollten Teilnehmerlisten, Schulungsinhalte und Datum dokumentiert werden. Idealerweise mit Unterschrift der Teilnehmer.
- Datenpannen und Meldungen dokumentieren: Jeder Datenschutzvorfall – auch wenn er nicht meldepflichtig ist – sollte intern dokumentiert werden: Was ist passiert, wann wurde es bemerkt, welche Maßnahmen wurden ergriffen?
- Datenschutz-Folgenabschätzungen aufbewahren: Falls eine DSFA (Art. 35 DSGVO) durchgeführt wurde, muss die vollständige Dokumentation einschließlich der Risikoabwägung archiviert werden.
- Beauftragung des Datenschutzbeauftragten belegen: Der Bestellungsvertrag des internen oder externen DSB sowie etwaige Abberufungen müssen dokumentiert sein.
- Löschnachweise führen: Wenn Patientendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden, sollte dies dokumentiert werden – mit Datum, Kategorie der Daten und zuständiger Person.
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) aktualisieren: Das TOM-Konzept muss beim DSGVO-Update überprüft und die neue Version mit Datum festgehalten werden.
- Revisionssicheres Ablagesystem nutzen: Papierarchive müssen vor unbefugtem Zugriff und Vernichtung geschützt sein. Digitale Archive müssen manipulationssicher und langzeitstabil sein.
Typische Fehler
Dokumente ohne Datum gespeichert: Nachweise ohne klares Erstellungs- oder Gültigkeitsdatum sind bei einer Prüfung nahezu wertlos, weil nicht nachvollziehbar ist, wann die Maßnahme umgesetzt wurde.
Alte Versionen gelöscht: Wenn Datenschutzerklärungen oder AVV-Verträge nach Aktualisierung gelöscht werden, fehlt der Nachweis, was zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat.
Schulungen nicht schriftlich dokumentiert: Mündliche Unterweisungen ohne Nachweis sind nicht belegbar. Behörden akzeptieren keine mündlichen Versicherungen als Nachweis.
Fazit
Gute Datenschutzarbeit muss nachweisbar sein – das ist das Kernprinzip der Rechenschaftspflicht. Ärzteversichert empfiehlt, bereits beim DSGVO-Update ein strukturiertes Ablagesystem zu etablieren, das im Prüfungsfall schnell und vollständig zur Hand ist. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- BaFin – Dokumentationspflichten und Prüfungsanforderungen
- Bundesärztekammer – Aufbewahrungsfristen für Patientenunterlagen
- Bundesministerium für Gesundheit – Datenschutz im Gesundheitswesen
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