Die Gewinnermittlung ist die Grundlage der steuerlichen Veranlagung für niedergelassene Ärzte. Die meisten Praxen als Freiberufler dürfen die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) verwenden. Diese ist einfacher als eine Bilanz, erfordert aber dennoch genaue Kenntnis der abzugsfähigen Betriebsausgaben und steuerlicher Besonderheiten. Diese Checkliste gibt einen strukturierten Überblick.
Die Checkliste
- Freiberuflerstatus sichern: Ärzte sind grundsätzlich Freiberufler und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Stellen Sie sicher, dass Ihre Tätigkeit als freiberuflich eingestuft bleibt, insbesondere bei Tätigkeit in einer GmbH oder bei gewerblichen Zusatztätigkeiten.
- Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz wählen: Praxen bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro oder Gewinn von 60.000 Euro können die EÜR verwenden. Größere Praxen müssen bilanzieren.
- Betriebseinnahmen vollständig erfassen: Alle Honorarzahlungen der KV, Privatabrechnungen, IGeL-Einnahmen, Mieteinnahmen von Gerätenutzung und sonstige Praxiseinnahmen gehören in die Gewinnermittlung.
- Betriebsausgaben vollständig abziehen: Zu den abzugsfähigen Ausgaben zählen: Miete, Personal, Verbrauchsmaterial, Gerätekosten, Fortbildungen, Fachliteratur, Steuerberaterkosten, Versicherungen und Kraftfahrzeugkosten.
- Abschreibungen (AfA) korrekt berechnen: Medizinische Geräte, Praxiseinrichtung und IT werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Die aktuellen AfA-Tabellen des BMF geben die Nutzungsdauern vor.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen: Für geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter unter 235.000 Euro Nettowert kann ein IAB von bis zu 50 Prozent des Investitionsbetrags vorab steuerlich geltend gemacht werden.
- Privatentnahmen sauber trennen: Privat veranlasste Kosten (private Fahrten, private Nutzung von Geräten) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ordnungsgemäße Trennung ist Pflicht.
- Umsatzsteuerbefreiung beachten: Ärztliche Heilbehandlungen sind grundsätzlich nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Bestimmte Leistungen (z.B. ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Gutachten) können jedoch umsatzsteuerpflichtig sein.
- Steuerberater mit Praxiserfahrung einschalten: Die steuerlichen Besonderheiten von Arztpraxen sind umfangreich. Ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater ist unverzichtbar.
- Jahresabschluss fristgerecht erstellen: Der Jahresabschluss und die Steuererklärung müssen beim Finanzamt bis zur gesetzlichen Frist oder (mit Steuerberater) bis zur verlängerten Abgabefrist eingereicht werden.
Typische Fehler
Privat und beruflich nicht getrennt: Kosten, die sowohl privat als auch beruflich genutzte Wirtschaftsgüter betreffen (z.B. PKW), müssen aufgeteilt werden. Eine Vermischung führt zur Steuergefährdung.
IAB nicht genutzt: Viele Praxisinhaber kennen den Investitionsabzugsbetrag nicht oder vergessen ihn. Er kann die Steuerlast erheblich reduzieren.
Zu spät zum Steuerberater: Wer erst im März mit der Steuererklärung beginnt, hat wenig Gestaltungsspielraum. Frühzeitige Planung eröffnet Optimierungspotenzial.
Fazit
Eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung ist die Basis der Steuerplanung. Ärzteversichert empfiehlt, die Steuerstrategie regelmäßig mit einem spezialisierten Steuerberater abzustimmen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
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