Honorarvereinbarungen sind das entscheidende Instrument, um in der privatärztlichen Abrechnung über den Regelhöchstsatz der GOÄ hinaus abzurechnen. Doch viele Ärzte nutzen dieses Instrument entweder gar nicht, oder sie setzen es fehlerhaft ein – mit der Folge, dass Vereinbarungen unwirksam sind oder Rückforderungen drohen. Eine regelmäßige Prüfung aller Honorarvereinbarungen ist deshalb ein zentraler Baustein der GOÄ-Optimierung.
Die Checkliste
- Formelle Anforderungen einhalten: GOÄ-Honorarvereinbarungen müssen schriftlich, vor Behandlungsbeginn und mit eindeutigem Bezug auf die betreffenden Leistungen abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 2 GOÄ).
- Vereinbarung vor der ersten Behandlung unterschreiben lassen: Eine nachträgliche Unterzeichnung ist unwirksam. Prüfen Sie, ob in Ihrer Praxis alle Vereinbarungen tatsächlich vor dem ersten Behandlungstermin vorliegen.
- Inhalt der Vereinbarung klar formulieren: Die Vereinbarung muss klar beschreiben, welche Leistungen zu welchem Faktor abgerechnet werden. Pauschale Vereinbarungen ohne Leistungsbeschreibung sind anfechtbar.
- Steigerungsfaktor plausibel festlegen: Der vereinbarte Steigerungsfaktor muss der Besonderheit der Leistung, dem Aufwand und der Qualifikation des Arztes entsprechen. Überhöhte Faktoren ohne nachvollziehbare Begründung können von PKV oder Gericht kassiert werden.
- Aufklärungspflicht gegenüber Patienten erfüllen: Patienten müssen darüber informiert werden, dass die Honorarvereinbarung über dem gesetzlichen Rahmen liegt und dass sie möglicherweise keinen vollständigen Kostenersatz von ihrer PKV erwarten können.
- Vereinbarungen für Standardleistungen gesondert kennzeichnen: Wenn Standardleistungen zu erhöhten Faktoren vereinbart werden, muss dies für den Patienten klar erkennbar sein – eine pauschale „Premiumvereinbarung" ohne Transparenz ist problematisch.
- Honorarvereinbarungen im Praxissystem hinterlegen: Stellen Sie sicher, dass alle abgeschlossenen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Patienten verknüpft und bei jeder Abrechnung automatisch berücksichtigt werden.
- PKV-Ablehnungsquote für vereinbarte Leistungen analysieren: Welche Vereinbarungen führen regelmäßig zu PKV-Kürzungen? Diese Positionen sollten inhaltlich und formal überprüft werden.
- Vereinbarungen bei neuen Leistungsbereichen aktualisieren: Wenn die Praxis neue Leistungen erbringt, müssen die Honorarvereinbarungen entsprechend angepasst werden. Veraltete Vereinbarungen decken neue Leistungen möglicherweise nicht ab.
- Widersprüche gegen PKV-Kürzungen bei Vereinbarungen einlegen: PKV-Gesellschaften kürzen gelegentlich auch Positionen, die durch eine rechtswirksame Honorarvereinbarung gedeckt sind. Legen Sie in diesen Fällen konsequent Widerspruch ein.
- Honorarvereinbarungen revisionssicher archivieren: Alle unterschriebenen Vereinbarungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine klare Archivstruktur erleichtert den Nachweis im Streitfall.
Typische Fehler
Vereinbarung nach Behandlungsbeginn unterzeichnet: Eine Vereinbarung, die erst nach der ersten Behandlung abgeschlossen wird, ist nach § 2 Abs. 2 GOÄ unwirksam. Patienten müssen vorher unterschreiben.
Zu pauschale Formulierungen: Vereinbarungen, die nur „erhöhte Leistungserbringung" ohne konkrete Leistungsbeschreibung nennen, halten einer rechtlichen Prüfung häufig nicht stand.
Patient nicht über fehlende PKV-Erstattung aufgeklärt: Wenn dem Patienten nicht klar ist, dass er möglicherweise auf einem Teil des Honorars sitzenbleibt, führt das zu Beschwerden und im schlimmsten Fall zu einer Zahlungsverweigerung.
Fazit
Rechtssichere und inhaltlich optimierte Honorarvereinbarungen sind das Herzstück der GOÄ-Optimierung. Ärzteversichert empfiehlt, alle Vereinbarungen mindestens einmal jährlich zu überprüfen und formelle Fehler konsequent zu beheben. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ § 2 und Honorarvereinbarungen
- PKV-Verband – Erstattungsregeln und Widerspruchsverfahren
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Privatärztliche Abrechnung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →