Eine IT-Umstellung in der Arztpraxis birgt erhebliche Risiken für Patientendaten und Praxisabläufe, wenn keine vollständige Datensicherung vorausgeht. Die DSGVO und das Patientenrechtegesetz verpflichten Praxen zur sicheren Aufbewahrung aller medizinischen Daten für mindestens zehn Jahre. Diese Checkliste stellt sicher, dass vor, während und nach einer IT-Umstellung keine Daten verloren gehen.
Checkliste: IT-Backup bei Praxis-Umstellungen sichern
- [ ] Vollständiges Backup aller Patientendaten vor Beginn der Umstellung erstellen
- [ ] Backup auf einem separaten, physisch getrennten Speichermedium ablegen
- [ ] Funktionsfähigkeit des Backups durch Testwiederherstellung verifizieren
- [ ] Backup-Protokoll dokumentieren (Datum, Umfang, verantwortliche Person)
- [ ] Cloud-Backup zusätzlich konfigurieren und DSGVO-Konformität des Anbieters prüfen
- [ ] Archivierte Altdaten aus dem Vorgängersystem exportieren und sichern
- [ ] Zugriffsberechtigung für Backup-Medien auf autorisiertes Personal beschränken
- [ ] Regelmäßigen automatischen Backup-Rhythmus im neuen System einrichten (täglich)
Hinweise zur Umsetzung
Die Anforderungen an Datensicherheit in Arztpraxen sind durch die DSGVO und die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB besonders hoch. Bei einer Praxissoftware-Migration oder dem Wechsel auf ein neues Betriebssystem müssen alle Datenbankformate migriert und auf Vollständigkeit geprüft werden. IT-Dienstleister sollten nachweislich Erfahrung mit medizinischer Software wie Medistar, Turbomed oder x.comfort mitbringen.
Neben den technischen Maßnahmen sollten Ärzte prüfen, ob ihre bestehende Cyberversicherung den Datenverlust im Rahmen einer IT-Umstellung abdeckt. Ärzteversichert kennt die spezifischen Risiken von Praxis-IT-Projekten und hilft dabei, Deckungslücken im Versicherungsschutz vor dem Start einer Umstellung zu schließen, sodass auch im Schadenfall die Praxiskontinuität gewahrt bleibt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – IT-Sicherheit in der Arztpraxis
- Gesetze im Internet – § 203 StGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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