Die Gründung oder der Eintritt in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erfordert eine umfangreiche Dokumentation für den Zulassungsausschuss und behördliche Stellen. Eine frühzeitig vollständige Unterlagensammlung verhindert Verzögerungen beim Zulassungsverfahren, das in der Regel mehrere Monate in Anspruch nimmt. Diese Checkliste gibt einen strukturierten Überblick über alle notwendigen Dokumente.
Checkliste: Unterlagen für den MVZ-Start sammeln
- [ ] Approbationsurkunden aller im MVZ tätigen Ärzte im Original oder beglaubigt
- [ ] Gesellschaftsvertrag (GmbH oder andere Rechtsform) notariell beglaubigt
- [ ] Nachweis über Trägerschaft (zugelassenes Krankenhaus, Vertragsarzt oder andere berechtigte Träger)
- [ ] Miet- oder Kaufvertrag für die Betriebsstätte
- [ ] Versicherungsnachweis Berufshaftpflicht für alle angestellten Ärzte
- [ ] Lebensläufe und Qualifikationsnachweise der ärztlichen Leitungspersonen
- [ ] Organigramm mit Darstellung der Leitungsstruktur des MVZ
- [ ] Antragsunterlagen für den Zulassungsausschuss der KV vollständig zusammenstellen
Hinweise zur Umsetzung
MVZ können gemäß § 95 SGB V nur von bestimmten Trägern gegründet werden, darunter zugelassene Krankenhäuser, Vertragsärzte und kommunale Einrichtungen. Die Rechtsform ist frei wählbar, in der Praxis dominiert die GmbH aufgrund der Haftungsbeschränkung und der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Zulassungsausschuss prüft neben den formalen Voraussetzungen auch die Bedarfssituation im Planungsbereich, weshalb eine frühzeitige Vorabklärung mit der regionalen KV empfehlenswert ist.
Die Versicherungsstruktur eines MVZ unterscheidet sich wesentlich von der einer Einzelpraxis, da sowohl Trägergesellschaft als auch angestellte Ärzte separat haftpflichtversichert sein müssen. Ärzteversichert berät bei der Strukturierung des Versicherungsschutzes für MVZ und stellt sicher, dass weder Haftungslücken noch unnötige Doppelversicherungen entstehen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – MVZ-Gründung
- Gesetze im Internet – § 95 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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