Die Praxisabgabe berührt nicht nur organisatorische und rechtliche Fragen, sondern ist auch ein sensibler Moment für die Patienten, die über viele Jahre eine Vertrauensbeziehung zum abgebenden Arzt aufgebaut haben. Eine gut geplante Patientenkommunikation schützt die Praxiskontinuität und sichert den Fortbestand der Patientenbindung für den Nachfolger. Diese Checkliste hilft, die Kommunikation mit Patienten bei der Praxisabgabe strukturiert zu planen.

Checkliste: Praxisabgabe – Patientenkommunikation planen für Ärzte

  • [ ] Zeitpunkt und Inhalt der Patienteninformation mit dem Nachfolger abstimmen
  • [ ] Persönliches Informationsschreiben an alle Patienten mit Abgabedatum und Nachfolger verfassen
  • [ ] Praxisschild und Website frühzeitig auf den Inhaberwechsel hinweisen
  • [ ] Wartezimmeraushang und Ansagetexte des Telefons mit relevanten Informationen aktualisieren
  • [ ] Datenschutzrechtliche Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der Krankenakte an den Nachfolger einholen
  • [ ] Abschlussgesprächsmöglichkeit für langjährige Patienten anbieten, die dies wünschen
  • [ ] Überweisung an den Nachfolger für chronisch kranke Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf sicherstellen
  • [ ] Kommunikationsplan mit konkreten Terminen für alle Informationsschritte erstellen

Hinweise zur Umsetzung

Die Patientenkommunikation sollte so früh wie möglich, aber nicht zu früh beginnen. Idealerweise werden die Patienten etwa drei bis sechs Monate vor der tatsächlichen Abgabe informiert, um ausreichend Zeit für den Übergang zu haben. Zu frühes Informieren kann Unsicherheit auslösen und Patientenabwanderungen beschleunigen. Eine gestaffelte Kommunikation, die zunächst langfristige Patienten und kritische Fälle priorisiert, hat sich bewährt.

Ärzteversichert empfiehlt abgebenden Ärzten, beim Thema Patientenkommunikation auch an die eigene Absicherung zu denken. Eine Nachhaftungsversicherung schützt vor Ansprüchen aus früheren Behandlungen, die nach der Praxisabgabe geltend gemacht werden. Da Behandlungsfehleransprüche bis zu drei Jahre nach Kenntniserlangung verjähren, bleibt der Versicherungsschutz über die Abgabe hinaus relevant.

Quellen und weiterführende Informationen

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