Beim Kauf einer Arztpraxis sind die bestehenden Mitarbeiter frühzeitig und vollständig über den Eigentümerwechsel zu informieren, da ein Betriebsübergang nach § 613a BGB die Übernahme aller arbeitsrechtlichen Pflichten des Vorgängers bedeutet. Eine strukturierte Personalinformation schützt vor Konflikten und schafft Vertrauen im künftigen Praxisteam. Diese Checkliste hilft, das Personal beim Praxiskauf rechtssicher und wertschätzend zu informieren.
Checkliste: Praxiskauf – Personal informieren für Ärzte
- [ ] Alle Mitarbeiter schriftlich über den Betriebsübergang nach § 613a BGB informieren
- [ ] Informationsschreiben mit Name des neuen Praxisinhabers, Übergabedatum und wesentlichen Änderungen verfassen
- [ ] Mitarbeiter über ihr Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang und die entsprechende Frist belehren
- [ ] Bestehende Arbeitsverträge, Vergütungsvereinbarungen und Zusatzleistungen sichten und auf Weiterführung prüfen
- [ ] Persönliche Gespräche mit Schlüsselmitarbeitern führen, um Unsicherheiten abzubauen
- [ ] Änderungen in der Praxisorganisation oder beim Praxissystem frühzeitig ankündigen
- [ ] Lohnsteuer- und Sozialversicherungsdaten aller Mitarbeiter für die Übernahme aufbereiten
- [ ] Unfallversicherungsschutz der Mitarbeiter über die Berufsgenossenschaft auf den neuen Inhaber ummelden
Hinweise zur Umsetzung
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist eine der zentralen arbeitsrechtlichen Normen beim Praxiskauf. Als neuer Inhaber treten Sie in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein und übernehmen automatisch sämtliche Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen des Vorgängers. Ein formaler Fehler bei der Unterrichtung der Mitarbeiter kann dazu führen, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt und das Personal noch Monate nach der Übergabe der Übernahme widersprechen kann. Eine arbeitsrechtlich geprüfte Informationsvorlage ist daher unverzichtbar.
Ärzteversichert empfiehlt, beim Praxiskauf auch den Unfallversicherungsschutz für das übernommene Personal lückenlos zu überprüfen. Die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege muss auf den neuen Inhaber umgemeldet werden. Eine Unterbrechung des Schutzes kann bei Arbeitsunfällen in der Übergangsphase zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Eine frühzeitige Klärung sichert das Praxisteam vom ersten Tag an ab.
Quellen und weiterführende Informationen
- BMAS – Betriebsübergang und Arbeitnehmerrechte nach § 613a BGB
- Bundesärztekammer – Personalübernahme beim Praxiskauf
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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