Ärzte dürfen für ihre Leistungen werben – aber nicht uneingeschränkt. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Musterberufsordnung und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) setzen klare Grenzen. Wer diese ignoriert, riskiert Abmahnungen, Berufsrechtliche Verfahren und Reputationsschäden. Diese Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Spielregeln im Praxismarketing.

Die Checkliste

  1. Website rechtssicher gestalten: Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweis sind Pflicht. Vermeiden Sie irreführende Angaben zu Behandlungsergebnissen, garantierten Heilungen oder nicht belegten Therapieerfolgen.
  1. Leistungsdarstellung korrekt formulieren: Beschreiben Sie Leistungen sachlich und korrekt. Superlative wie „Deutschlands beste Praxis" oder implizierte Heilungsgarantien sind nach HWG unzulässig.
  1. Vorher-Nachher-Bilder prüfen: Operative Vorher-Nachher-Vergleiche unterliegen strengen Einschränkungen nach § 11 HWG. Eingriffe, die keine medizinisch notwendigen sind, dürfen nicht mit solchen Bildern beworben werden.
  1. Patientenerfahrungsberichte korrekt einsetzen: Testimonials sind grundsätzlich zulässig, müssen aber real und nicht irreführend sein. Authentizität ist Pflicht – gekaufte Bewertungen sind verboten.
  1. Social-Media-Kommunikation abstimmen: Informative Beiträge über Gesundheitsthemen sind erlaubt. Vermeiden Sie anpreisende Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Heilmethoden mit nicht belegtem Nutzen.
  1. Google Ads und Suchmaschinenwerbung prüfen: Schalten Sie Anzeigen nur für Leistungen, die sachlich korrekt beschrieben sind. Vermeiden Sie irreführende Klickversprechen.
  1. Veranstaltungen und Infoabende HWG-konform bewerben: Informationsveranstaltungen für Patienten sind erlaubt, wenn sie sachlich und ohne Verkaufscharakter gestaltet sind.
  1. Pressemitteilungen und Interviews prüfen: Fachliche Statements in Medien sind erlaubt und stärken die Reputation. Achten Sie auf keine irreführenden Aussagen zu Behandlungsergebnissen.
  1. Werbematerialien (Flyer, Broschüren) abstimmen: Lassen Sie Werbematerial von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen, bevor Sie es einsetzen – besonders bei IGeL-Angeboten.
  1. Mitarbeiter schulen: Alle Praxismitarbeiter, die in sozialen Medien oder im Patientengespräch über Leistungen kommunizieren, sollten die wesentlichen Grenzen des HWG kennen.

Typische Fehler

  • Erfolgsversprechen in der Werbung: Formulierungen wie „schmerzfrei nach drei Sitzungen garantiert" verstoßen gegen HWG und können abgemahnt werden.
  • Fremde Patientenfotos ohne Einwilligung: Das Veröffentlichen von Patientenfotos ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung ist ein schwerwiegender Datenschutzverstoß.
  • IGeL-Leistungen ohne sachgerechte Darstellung bewerben: IGeL-Werbung muss klar machen, dass es sich um Privatleistungen handelt, die nicht von der GKV erstattet werden.

Fazit

Rechtssicheres Praxismarketing ist möglich und wirksam, wenn die Grenzen des HWG konsequent eingehalten werden. Eine sachliche, informative Kommunikation stärkt das Vertrauen der Patienten nachhaltig. Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber auch bei der Absicherung von Rechtsstreitigkeiten durch passende Rechtsschutzlösungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen

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