Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) in der Arztpraxis ist nach § 135a SGB V für Vertragsärzte gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für eine systematische Praxisentwicklung. Ein gut implementiertes QM-System verbessert Patientensicherheit, Praxisabläufe und die Mitarbeiterzufriedenheit gleichermaßen. Diese Checkliste hilft, ein QM-System Schritt für Schritt in der Arztpraxis einzuführen.
Checkliste: QM-System in der Praxis implementieren
- [ ] QM-Beauftragten im Praxisteam benennen und mit ausreichend Zeit und Ressourcen ausstatten
- [ ] Bestandsaufnahme aller praxisrelevanten Prozesse durchführen und dokumentieren
- [ ] QM-Handbuch mit Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen und Formblättern erstellen
- [ ] Mitarbeiter über das QM-System informieren und in die Prozessdokumentation einbinden
- [ ] Beschwerdemanagement und Fehlerberichtsystem (CIRS) einrichten und bekanntmachen
- [ ] Interne Audits planen und durchführen, um Prozesse regelmäßig zu überprüfen
- [ ] Maßnahmen aus Audits und Beschwerden konsequent umsetzen und Wirksamkeit prüfen
- [ ] QM-System auf externe Zertifizierung (z.B. DIN EN ISO 9001, KTQ) vorbereiten, falls gewünscht
Hinweise zur Umsetzung
Ein häufiger Fehler bei der QM-Einführung ist, das System als reines Dokumentationsprojekt zu betrachten, anstatt es als Instrument der kontinuierlichen Verbesserung zu nutzen. Entscheidend ist, dass alle Mitarbeiter die QM-Prozesse nicht nur kennen, sondern auch aktiv mitgestalten. Regelmäßige kurze QM-Besprechungen im Team sind wirkungsvoller als aufwendige Jahresreviews ohne Alltagsbezug.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der QM-Implementierung auch das Risikomanagement der Praxis zu stärken. Ein gut dokumentiertes Risikomanagement, das im QM-Handbuch verankert ist, erleichtert die regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes und hilft, Deckungslücken frühzeitig zu erkennen. Ein strukturiertes QM-System kann damit nicht nur die Patientensicherheit, sondern auch den wirtschaftlichen Schutz der Praxis verbessern.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Qualitätsmanagement für Vertragsärzte
- Gesetze im Internet – § 135a SGB V Verpflichtung zur Qualitätssicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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