Die Mitgliedschaft in der zuständigen Ärztekammer ist für alle approbierten Ärzte in Deutschland Pflicht. Die jährlichen Kammerbeiträge werden in den Beitragsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer geregelt und sind einkommensabhängig gestaffelt. Stand: April 2026.

Ärztekammer-Beiträge nach Bundesland 2026

BundeslandBeitragssatzMindestbeitrag/JahrHöchstbeitrag/JahrBasis
Bayern0,6 %120 €2.500 €Einkünfte aus ärztl. Tätigkeit
Baden-Württemberg0,5 %100 €2.200 €Ärztliche Einkünfte
Nordrhein0,55 %110 €2.400 €Gesamteinkünfte aus Arztberuf
Westfalen-Lippe0,5 %100 €2.200 €Ärztliche Einkünfte
Hessen0,45 %90 €2.000 €Ärztliche Einkünfte
Berlin0,6 %120 €2.500 €Bruttoeinkommen
Hamburg0,5 %100 €2.000 €Ärztliche Einkünfte
Niedersachsen0,4 %80 €1.800 €Ärztliche Einkünfte
Sachsen0,35 %70 €1.500 €Ärztliche Einkünfte
Thüringen0,3 %60 €1.400 €Ärztliche Einkünfte
Brandenburg0,35 %70 €1.500 €Ärztliche Einkünfte
Rheinland-Pfalz0,4 %80 €1.800 €Ärztliche Einkünfte

Sonderregelungen

PersonengruppeRegelung
Ärzte in ElternzeitReduzierter Beitrag oder Befreiung (je nach Kammer)
Rentner / nicht berufstätige ÄrzteMindestbeitrag oder Beitragsfreiheit
Assistenzärzte (Stufe 1)Oft reduzierter Beitrag bis 3 Jahre
Ärzte in InsolvenzEinzelfallregelung

Einordnung

Die Ärztekammerbeiträge sind als Betriebsausgaben (niedergelassene Ärzte) oder Werbungskosten (angestellte Ärzte) steuerlich voll absetzbar. Bei einem Jahreseinkommen von 120.000 Euro ergibt sich ein Kammerbeitrag von rund 600 bis 720 Euro im Jahr, je nach Bundesland.

Besonders relevant ist der Beitrag für Assistenzärzte: Viele Kammern bieten in den ersten Berufsjahren Nachlässe von 30 bis 50 %. Diese Vergünstigung gilt in der Regel bis zum Abschluss der Facharztweiterbildung oder für die ersten drei Berufsjahre.

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Methodik / Datengrundlage

Die Beitragssätze entstammen den aktuellen Beitragsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern (Stand: Januar 2026). Da die Beitragsordnungen jährlich durch die Delegiertenversammlungen beschlossen werden, können sich die Werte im Jahresverlauf ändern. Die Angaben sind Richtwerte; für verbindliche Informationen ist die zuständige Kammer zu befragen.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass niedergelassene Ärzte die Kammerbeiträge häufig als Betriebsausgaben vergessen anzusetzen, obwohl sie regelmäßig anfallen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.

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