Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erlaubt Arztpraxen, Investitionen in Ausstattung und Geräte über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer steuermindernd abzuschreiben. Grundlage sind die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), insbesondere die allgemeine AfA-Tabelle sowie die branchenspezifische Tabelle für das Gesundheitswesen. Stand: April 2026.

AfA-Tabelle Arztpraxis: Nutzungsdauern 2026

WirtschaftsgutNutzungsdauer (Jahre)Linearer AfA-SatzAnmerkung
Röntgenanlage812,5 %Inkl. digitale Systeme
Ultraschallgerät812,5 %
EKG-Gerät812,5 %
Labor-Analysegeräte520,0 %Biochemie, Hämatologie
Endoskop / Koloskop520,0 %
Laser (medizinisch)812,5 %
Behandlungseinheit (Zahnarzt)1010,0 %
Operations-Mikroskop812,5 %
Praxismöbel (Warte, Behandlung)137,7 %
Computer / Server333,3 %GWG-Grenze beachten
Telefonanlage1010,0 %
Klimaanlage1010,0 %
Einbauküche (Praxis)1010,0 %
PKW (Praxisfahrzeug)616,7 %
Praxissoftware333,3 %Teilweise Sofortabschreibung
Gebäude (Eigennutz)333,0 %§ 7 Abs. 4 EStG
Gebäude (Sonderabschreibung nach § 7g)variabelbis 20 %Kleinere Praxen

Sofortabschreibung (GWG-Regelung 2026)

GrenzwertRegelung
Bis 800 € nettoSofortabschreibung im Jahr der Anschaffung
800 € bis 1.000 € nettoWahlrecht: Sofort oder Sammelposten
Sammelposten-Abschreibung5 Jahre linear (20 % p.a.)

Einordnung

Die AfA-Tabellen des BMF sind Orientierungswerte, keine zwingenden Vorschriften. Im Einzelfall können kürzere Nutzungsdauern angesetzt werden, wenn eine frühere technische oder wirtschaftliche Entwertung nachgewiesen werden kann. Dies ist bei medizinischen Geräten durch schnellen technischen Fortschritt häufig der Fall.

Für Arztpraxen besonders relevant ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Kleine und mittlere Praxen (Gewinn bis 200.000 Euro) können im Jahr der Anschaffung bis zu 40 % der Anschaffungskosten zusätzlich abschreiben. Dies führt in Investitionsjahren zu einer erheblichen Steuerstundung.

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Methodik / Datengrundlage

Die Nutzungsdauern basieren auf der allgemeinen AfA-Tabelle des BMF sowie der ergänzenden Tabelle für das Gesundheitswesen (Stand: letzte Aktualisierung durch BMF-Schreiben). Die GWG-Grenzen entsprechen dem EStG in der ab 2018 geltenden Fassung, zuletzt unverändert in 2026.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Praxisinhaber die Sonderabschreibung nach § 7g EStG zu selten nutzen. Gerade in Jahren mit hohen Investitionen kann diese Regel die Steuerlast erheblich senken.

Quellen und weiterführende Informationen

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