Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist auch für angestellte Ärzte in MVZ oder Krankenhäusern eine sinnvolle Ergänzung zur berufsständischen Versorgung. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung; Arbeitgeber sind zur Bezuschussung verpflichtet. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fördergrenzen werden jährlich angepasst. Stand: April 2026.

bAV-Förderhöchstbeträge und Zuschüsse 2026

| Parameter | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |

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| Steuerbefreiter Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG) | 7.728 EUR/Jahr (= 8 % der BBG West) | EStG, BBG 2026 |

| Davon SV-beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | 3.864 EUR/Jahr (= 4 % der BBG West) | SvEV 2026 |

| Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) | 96.600 EUR/Jahr | SGB IV 2026 |

| Pflichtiger AG-Zuschuss bei Entgeltumwandlung | 15 % des umgewandelten Betrags | § 1a Abs. 1a BetrAVG |

| Arbeitnehmerfreigrenze Eigenbeitrag | bis 3.864 EUR SV-frei umwandelbar | SvEV |

| Mögliche Förderung über Riester-bAV (Eigenanteil) | 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens | AltZertG |

| Direktversicherung: maximale Einzahlung steuerfrei | 7.728 EUR/Jahr | § 3 Nr. 63 EStG |

| Pensionskasse / Pensionsfonds: gleiche Grenze | 7.728 EUR/Jahr | § 3 Nr. 63 EStG |

Einordnung

Die bAV ist für angestellte Ärzte attraktiv, die von den Steuer- und SV-Ersparnissen profitieren wollen. Wer über Entgeltumwandlung 3.864 EUR im Jahr einbringt, spart neben Einkommensteuer auch Sozialversicherungsbeiträge (ca. 20 % Arbeitnehmerbeitrag bei Einkommen unter der BBG). Hinzu kommt der Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent.

Für Praxisinhaber, die Mitarbeiter bAV anbieten, entstehen zwar Kosten durch den Pflichtzuschuss, doch gleichzeitig wirkt die bAV als Mitarbeiterbindungsinstrument. In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass insbesondere kleine Praxen die bAV-Pflichten gegenüber Angestellten nicht vollständig umsetzen, was zu Nachzahlungsrisiken führt.

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Methodik / Datengrundlage

Förderhöchstbeträge basieren auf den gesetzlichen Regelungen des EStG § 3 Nr. 63, BetrAVG § 1a sowie der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). BBG 2026 wurde durch Bundesregierungsbeschluss festgelegt. Angaben gelten für die Direktversicherung als häufigsten bAV-Durchführungsweg.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.

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