Die COVID-19-Pandemie hat die Bedeutung der Betriebsschließungsversicherung für Arztpraxen dramatisch vor Augen geführt. Viele Praxen mussten zeitweise schließen oder den Betrieb stark einschränken, erhielten aber aus der Betriebsschließungsversicherung keine oder nur geringe Leistungen, weil die Policen pandemiebedingte Schließungen ausschlossen. Stand: April 2026.
Betriebsschließungsversicherung: Eckdaten und Entschädigungen
| Kennzahl | Wert | Quelle / Hinweis |
|----------|------|-----------------|
| Durchschnittliche Entschädigungsdauer bei Schließung | 30 Tage (Maximaldeckung häufig) | Versicherungsbedingungen |
| Typische versicherte Tagesentschädigung (Praxis) | 200–1.500 EUR/Tag | Abhängig von Umsatz |
| Ø Gesamtentschädigung COVID-Fälle (Praxis, ohne Pandemieausschluss) | ca. 15.000–80.000 EUR | GDV-Schätzung 2021 |
| Pandemieausschlussklausel (nach COVID verbreitet) | in > 80 % neuer Policen | Marktschätzung 2022+ |
| Infektionsschutzgesetz-Entschädigung (§ 65 IfSG) | bis 3 Monate Verdienstausfall | Staatliche Entschädigung |
| Staatliche COVID-Soforthilfen (Ø je Praxis, 2020) | ca. 12.000 EUR | BMWi-Auszahlungsstatistik |
| Versicherungsbeitrag (Praxis, Jahresprämie) | 300–1.200 EUR/Jahr | Größenabhängig |
Einordnung
Nach den Erfahrungen der Pandemie haben Versicherer fast flächendeckend Pandemieausschlussklauseln in neue Betriebsschließungsverträge aufgenommen. Damit besteht bei einem erneuten Pandemie-Event kein privater Versicherungsschutz mehr für dieses Szenario. Für Arztpraxen gilt: Schutz besteht nach wie vor bei behördlich angeordneter Schließung wegen individueller Infektionsfälle (z. B. Norovirus, Salmonellen, gemäß IfSG-Liste), nicht aber bei flächendeckenden Maßnahmen.
Die staatliche Entschädigung nach § 65 IfSG greift nur bei Tätigkeitsverbot des Arztes selbst (wegen Ansteckungsverdacht), nicht bei allgemeinen Betriebsschließungen. In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass viele Praxisinhaber die Deckungslücken im Betriebsschließungsschutz erst kennenlernen, wenn der Schadensfall eingetreten ist.
Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Methodik / Datengrundlage
Entschädigungsdaten basieren auf GDV-Jahresbericht 2021 (COVID-Schäden) und BMWi-Soforthilfestatistiken. Angaben zu Policengestaltung beruhen auf Marktanalysen führender Versicherungsmakler (2022–2025). Staatliche Entschädigungsregelungen nach IfSG §§ 56, 65.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →