Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen erhebliche finanzielle Folgen für Arztpraxen haben können. Zwei Sicherheitsnetze greifen hier: die staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die privatwirtschaftliche Betriebsschließungsversicherung. Stand: April 2026.
Betriebsschließung Epidemie: Entschädigungsübersicht 2026
| Entschädigungsweg | Anspruchsvoraussetzung | Leistungshöhe | Bezugsdauer |
|---|---|---|---|
| IfSG § 56 (persönliches Berufsverbot) | Behördliches Tätigkeitsverbot (z. B. Infektion) | 67 % Nettoeinkommen | Bis 6 Wochen |
| IfSG § 56 (Quarantäne) | Behördliche Quarantäneanordnung | 67 % Nettoeinkommen | Bis 6 Wochen |
| IfSG § 65 (Praxisschließung) | Behördliche Schließung des Betriebs | Entschädigung für Verdienstausfall | Im Einzelfall |
| Betriebsschließungsversicherung (BSV) | Schließung nach IfSG durch Erreger | 5.000–50.000 €/Monat | Vertragsabhängig |
| Betriebsunterbrechungsversicherung (BU-V) | Sachschaden als Auslöser | Laufende Kosten + Ertragsausfall | Bis 24 Monate |
Marktübersicht BSV-Tarife für Arztpraxen 2026
| Deckungssumme/Monat | Jahresbeitrag (Richtwert) | Karenzzeit | Erreger-Liste |
|---|---|---|---|
| 5.000 € | 150–300 € | 0–3 Tage | Offen oder geschlossen |
| 15.000 € | 400–700 € | 0–3 Tage | Offen oder geschlossen |
| 30.000 € | 800–1.400 € | 3–7 Tage | Offene Klausel empfohlen |
| 50.000 € | 1.400–2.500 € | 7 Tage | Offene Klausel |
Einordnung
Die Erfahrungen aus der Pandemie haben gezeigt, dass BSV-Policen mit geschlossener Erregerliste (nur gelistete Erreger deckungspflichtig) im Ernstfall häufig keine Leistung erbrachten, weil das neue Virus nicht auf der Liste stand. Eine offene Klausel (alle Erreger nach IfSG) ist deshalb dringend zu empfehlen.
Die staatlichen IfSG-Entschädigungen sind zeitlich und inhaltlich begrenzt. Sie ersetzen keinen vollständigen Betriebsausfall über mehrere Monate und berücksichtigen nicht die laufenden Fixkosten einer Praxis (Miete, Personal, Leasing).
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Methodik / Datengrundlage
Die Entschädigungsregelungen basieren auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der geltenden Fassung. BSV-Beitragsangaben sind Marktrichtwerte auf Basis aktueller Angebote (Stand: Q1 2026). Die Definitionen von offener und geschlossener Erregerliste variieren je nach Versicherer.
In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass nur ein kleiner Teil der Arztpraxen eine BSV mit offener Erregerliste abgeschlossen hat. Diese Lücke ist für eine Praxis mit 200.000 Euro Jahresumsatz im Epidemiefall existenzbedrohend.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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