Berufsunfähigkeitsverträge für Ärzte sollten spezifische Klauseln enthalten, die auf die besonderen Risiken des Arztberufs zugeschnitten sind. Standardtarife ohne diese Klauseln bieten möglicherweise keinen Schutz in den berufstypischsten Schadenssituationen. Stand: April 2026.

BU-Klauseln im Vergleich 2026

KlauselBeschreibungLeistungsauslöserFür Ärzte wichtig?
InfektionsklauselZahlt bei behördlichem Berufsverbot wegen InfektionAnsteckungsgefahr für Patienten, § 31 IfSGSehr wichtig
DU-Klausel (Dienstunfähigkeit)Zahlt bei beamtenrechtlicher DienstunfähigkeitDienstunfähigkeitsbescheidFür Amtsärzte/Beamte
ArztanordnungsklauselBU liegt vor, wenn Arzt dauerhaften Berufsverzicht attestiertÄrztliche Bescheinigung reichtKomfortabel
UmorganisationsklauselVerzicht auf zumutbare Umorganisation der PraxisPraxis muss nicht umgebaut werdenWichtig für Niedergelassene
Rückwirkende AnerkennungRente rückwirkend ab Eintritt der BUWenn Antrag verspätetVorteilhaft
Weltweiter VersicherungsschutzSchutz auch im AuslandBei AuslandseinsatzFür MSF-Ärzte wichtig
Verzicht auf BeitragsfreistellungPolice bleibt ohne Wartezeit voll aktivElternzeit etc.Vorteilhaft
NachversicherungsgarantieRentensteigerung ohne neue GesundheitsprüfungEinkommenssteigerungEssenziell für Karrierephase

Infektionsklausel: Leistungsvoraussetzungen im Detail

AnforderungStandard-InfektionsklauselErweiterte Infektionsklausel
Behördliche Anordnung nötigJaNein (reicht ärztliche Diagnose)
ErregerspektrumNur gelistete ErregerAlle relevanten Erreger
LeistungsdauerBis Berufsverbot aufgehobenUnbegrenzt (wenn dauerhaft)
Selbstbehalt-Periode6 Monate3–6 Monate
BeitragsaufschlagCa. 5–8 %Ca. 10–15 %

Einordnung

Die Infektionsklausel ist für alle Ärzte mit Patientenkontakt unverzichtbar. HIV, Hepatitis B/C oder multiresistente Erreger können zu einem dauerhaften Berufsverbot führen, ohne dass klassische Berufsunfähigkeit (50 % der Arbeitsfähigkeit dauerhaft aufgehoben) vorliegt. Ohne Infektionsklausel zahlt die Standard-BU in diesen Fällen nicht.

Die DU-Klausel (Dienstunfähigkeit) ist primär für Amtsärzte und Bundeswehrärzte relevant. Sie sorgt dafür, dass die BU-Rente bereits dann fließt, wenn die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit festgestellt wurde.

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Methodik / Datengrundlage

Die Klauselbeschreibungen basieren auf den aktuellen Bedingungswerken führender BU-Versicherer (Stand: Q1 2026) sowie auf der Marktstudie der map-report GmbH. Beitragsaufschläge sind Schätzwerte; individuelle Angebote können abweichen.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass besonders die Infektionsklausel von vielen Ärzten in bestehenden Verträgen fehlt, weil sie früher weniger verbreitet war. Eine Überprüfung bestehender Verträge und ggf. Nachversicherung ist empfehlenswert.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.

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