Der Praxis-Dienstwagen gehört für viele niedergelassene Ärzte zum Standard. Die steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils kann über zwei Methoden erfolgen: die pauschale 1%-Regelung oder das individuelle Fahrtenbuch. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Privatnutzungsanteil und dem Fahrzeugwert ab. Stand: April 2026.
Dienstwagen-Besteuerung: 1%-Regel vs. Fahrtenbuch 2026
| Parameter | 1%-Regel | Fahrtenbuch |
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| Berechnungsgrundlage | 1 % des Bruttolistenpreises/Monat | Tatsächlicher Privatkilometer-Anteil |
| Beispiel: PKW-Bruttolistenpreis 60.000 EUR | Monatlicher geldwerter Vorteil: 600 EUR | Abhängig von Privatanteil |
| Geldwerter Vorteil pro Jahr (60.000 EUR PKW) | 7.200 EUR | Bei 20 % Privatanteil: ca. 3.600 EUR |
| Steuerlast Arzt (45 % Grenzsteuersatz) | ca. 3.240 EUR/Jahr | ca. 1.620 EUR/Jahr (bei 20 % privat) |
| Fahrtenbuch-Mehraufwand | – | ca. 3–5 Std./Monat Dokumentation |
| Fahrtenbuch lohnt sich bei Privatnutzung von | – | < 25 % der Gesamtfahrleistung |
| E-Auto-Sonderregel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) | 0,25 % (statt 1 %) | Auch 0,25 % Basis |
| Plug-in-Hybrid-Sonderregel | 0,5 % | 0,5 % Basis |
Einordnung
Die 1%-Regelung ist einfach zu handhaben, aber teuer, wenn das Fahrzeug kaum privat genutzt wird. Bei einem 60.000-EUR-Fahrzeug mit nur 15 Prozent Privatanteil zahlt der Arzt per 1%-Regel für ein Vielfaches der tatsächlichen Privatnutzung. Das Fahrtenbuch lohnt sich immer dann, wenn die private Nutzung unter 25 Prozent liegt.
E-Autos genießen die 0,25-Prozent-Regelung, was selbst bei hohem Privatanteil attraktiv ist. Bei einem 80.000-EUR-E-Auto beträgt der monatliche geldwerte Vorteil nach 0,25% nur 200 EUR statt 800 EUR beim Verbrenner. In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass der Wechsel zu einem Elektro-Praxiswagen bei Ärzten mit hohem Privatanteil erhebliche Steuervorteile bringt.
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Methodik / Datengrundlage
Steuerliche Regelungen basieren auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1%-Regelung) und dem BMF-Schreiben zur Fahrtenbuchmethode. E-Auto-Sonderregel nach § 3 Abs. 2 EStG i. V. m. KraftStG-Novelle. Grenzsteuersatz 45 % (Reichensteuersatz 2026).
Quellen und weiterführende Informationen
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