In der privaten Krankenversicherung können Versicherte durch Wahl eines Selbstbehalts den monatlichen Beitrag erheblich senken. Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer pro Jahr selbst trägt, bevor die PKV leistet. Für Ärzte als gut verdienende, gesundheitlich meist gut situierte PKV-Versicherte ist die Selbstbehaltsstrategie häufig sinnvoll. Stand: April 2026.

PKV-Selbstbehalte und Beitragswirkung 2026

| Selbstbehalt/Jahr | Typische Beitragsersparnis | Sinnvoll bei Gesundheitsausgaben | Risiko |

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| 0 EUR (kein Selbstbehalt) | Basisprämie | Hohe/unvorhersehbare Kosten | Kein Eigenrisiko |

| 300 EUR | ca. 5–10 % | Moderat gesunden Versicherten | Gering |

| 600 EUR | ca. 10–15 % | Gesunden Versicherten | Moderat |

| 1.200 EUR | ca. 15–20 % | Sehr gesunden Versicherten | Erhöht |

| 2.400 EUR | ca. 20–30 % | Nur selten krank | Hoch |

| 3.600 EUR | ca. 25–35 % | Nahezu nie krank | Sehr hoch |

| 5.000 EUR | ca. 30–40 % | Nur bei sehr geringen Kosten sinnvoll | Sehr hoch |

| Maximaler Selbstbehalt (gesetzliche Grenze) | 5.000 EUR/Jahr | – | § 193 VVG |

Einordnung

Ein Selbstbehalt lohnt sich dann, wenn die Beitragsersparnis über die Jahre die selbst getragenen Kosten übersteigt. Faustregel: Bei einer Beitragsersparnis von 600 EUR/Jahr durch einen Selbstbehalt von 1.200 EUR amortisiert sich der Mehraufwand nach zwei schadenfreien Jahren. Für junge, gesunde Ärzte ist ein Selbstbehalt von 1.200–2.400 EUR oft sinnvoll.

Wichtig zu beachten: Im Alter steigen die Gesundheitskosten, weshalb langfristig eingeplant werden sollte, den Selbstbehalt wieder zu reduzieren. Außerdem: Ein hoher Selbstbehalt kann dazu verleiten, notwendige Arztbesuche aufzuschieben, was medizinisch kontraproduktiv ist. In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Ärzte als PKV-Versicherte Selbstbehalte häufig ungenutzt lassen, obwohl sie in ihrer Gesundheitsphase erheblich sparen könnten.

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Methodik / Datengrundlage

Selbstbehaltsstufen und Beitragswirkungen basieren auf aktuellen PKV-Tarifbedingungen und Konditionsvergleichen führender Anbieter (Debeka, AXA, Allianz, DKV, Stand 2025/2026). Gesetzliche Grenzen nach § 193 VVG.

Quellen und weiterführende Informationen

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