Niedergelassene Ärzte erzielen als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und sind damit gewerbesteuerbefreit, unterliegen aber vollständig der Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Bei typischen Praxisgewinnen im sechsstelligen Bereich erreichen sie nahezu den Spitzensteuersatz von 42 % (Reichensteuersatz 45 % ab ca. 278.000 €). Stand: April 2026 gelten folgende Steuersätze nach dem Einkommensteuertarif 2026.
Steuerbelastung niedergelassener Ärzte 2026 (ledig)
| Jahresgewinn (Einzelpraxis) | Einkommensteuer | Soli (ggf.) | Gesamtsteuer | Ø-Steuersatz | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| 80.000 € | ca. 23.200 € | 0 € | ca. 23.200 € | ca. 29 % | § 32a EStG 2026, eigene Berechnung |
| 120.000 € | ca. 40.500 € | ca. 650 € | ca. 41.150 € | ca. 34 % | § 32a EStG 2026, eigene Berechnung |
| 150.000 € | ca. 55.000 € | ca. 1.500 € | ca. 56.500 € | ca. 38 % | § 32a EStG 2026, eigene Berechnung |
| 200.000 € | ca. 78.500 € | ca. 2.900 € | ca. 81.400 € | ca. 41 % | § 32a EStG 2026, eigene Berechnung |
| 300.000 € | ca. 123.000 € | ca. 4.800 € | ca. 127.800 € | ca. 43 % | § 32a EStG 2026, eigene Berechnung |
Berechnung ohne Kirchensteuer, ohne Sonderausgaben und Abzüge. Soli ab 2021 weitgehend abgeschafft, ab ca. 35.000 € Steuer (Alleinverdiener) teilweise wieder fällig.
Zusatzbelastungen für niedergelassene Ärzte
| Belastungsart | Betrag (Richtwert) | Hinweis |
|---|---|---|
| Altersvorsorge Versorgungswerk (Pflicht) | ca. 18.648 € p.a. (Höchstbeitrag 2026) | Pflichtbeitrag; steuerlich abzugsfähig |
| Krankenversicherung (PKV-Beitrag) | ca. 600–1.000 €/Monat | steuerlich begrenzt abzugsfähig |
| Einkommensteuer-Vorauszahlungen | vierteljährlich (März, Juni, Sept., Dez.) | 25 % je Rate des Vorjahresbetrags |
| Gewerbesteuer | 0 € (Freiberufler) | nicht gewerbesteuerpflichtig |
Einordnung
Niedergelassene Ärzte mit einem Gewinn ab 150.000 € zahlen effektiv rund 38–42 % des Gewinns als Einkommensteuer. Hinzu kommen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk und die PKV. Steuerliche Gestaltungsansätze, etwa Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG), Altersvorsorgeabzüge oder die Auslagerung in eine Praxis-GmbH, können die Belastung spürbar senken. Dabei ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater entscheidend.
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Methodik / Datengrundlage
Die Steuerbeträge wurden auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 (§ 32a EStG) berechnet. Grundfreibetrag 2026: 12.084 €. Alle Angaben ohne Kirchensteuer, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Individuelle Steuerbelastungen können durch Gestaltungen erheblich abweichen.
In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Ärzte, die ihre Versicherungsbeiträge steuerlich nicht konsequent geltend machen, häufig mehrere Tausend Euro jährlich verschenken, da Beiträge zur Berufshaftpflicht, BU und Praxisversicherungen als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig sind.
Quellen und weiterführende Informationen
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