Der Einkommensteuertarif 2026 ist durch den Jahressteuergesetz 2024 und das Inflationsausgleichsgesetz 2025 angepasst worden. Für Ärzte als Freiberufler (§ 18 EStG) ist der Einkommensteuertarif die entscheidende Größe für die Steuerplanung, da keine Gewerbesteuer anfällt. Stand: April 2026 gelten folgende Tarifgrenzen und -sätze gemäß § 32a EStG.

Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG)

EinkommensbereichSteuersatzSteuerformel (vereinfacht)Quelle
Bis 12.084 € (Grundfreibetrag)0 %keine Steuer§ 32a Abs. 1 EStG 2026
12.085–17.430 € (Progressionszone 1)14–24 % (ansteigend)Progressionsformel§ 32a Abs. 1 Nr. 2 EStG
17.431–67.946 € (Progressionszone 2)24–42 % (ansteigend)Progressionsformel§ 32a Abs. 1 Nr. 3 EStG
67.947–277.825 € (Proportionalzone)42 % (Spitzensteuersatz)0,42 × zvE – Abzugsbetrag§ 32a Abs. 1 Nr. 4 EStG
Ab 277.826 € (Reichensteuersatz)45 %0,45 × zvE – Abzugsbetrag§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG

zvE = zu versteuerndes Einkommen.

Steuerbelastung bei typischen Arzt-Einkommen 2026 (ledig, ohne Kirchensteuer)

zvE (Jahreseinkommen)EinkommensteuerSoliØ-Steuersatz
60.000 €ca. 16.500 €0 €ca. 27,5 %
90.000 €ca. 29.000 €0–400 €ca. 32,2 %
120.000 €ca. 41.500 €ca. 700 €ca. 35,2 %
180.000 €ca. 66.500 €ca. 2.400 €ca. 38,3 %
250.000 €ca. 95.500 €ca. 4.000 €ca. 39,8 %
350.000 €ca. 138.000 €ca. 5.700 €ca. 41,1 %

Soli: ab ca. 35.000 € Steuerschuld (ledig) wieder anteilig fällig; vollständiger Soli ab ca. 37.000 € Steuerschuld.

Steuerliche Besonderheiten für Ärzte (Freiberufler)

MerkmalAuswirkung
Keine GewerbesteuerVorteil ggü. gewerblichen Einkünften
Keine Umsatzsteuer auf ärztl. Heilbehandlung§ 4 Nr. 14 UStG
Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglichVereinfachte Buchhaltung bis 600.000 € Umsatz
§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetragbis 200.000 € steuerliche Vorabentlastung
Altersvorsorgepauschalebis 29.344 € (Höchstbetrag 2026)

Einordnung

Ab einem zvE von ca. 68.000 € zahlen Ärzte den Spitzensteuersatz von 42 % auf jeden weiteren Euro. Der Marginalsteuersatz liegt also für die meisten niedergelassenen Fachärzte dauerhaft bei 42 %. Steuersparende Maßnahmen wie der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) oder Altersvorsorgeaufwendungen reduzieren das zvE und damit die Steuerlast direkt. Eine jährliche Steuerplanung mit dem Steuerberater ist für Ärzte mit hohem Einkommen regelmäßig mehrere Tausend Euro wert.

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Methodik / Datengrundlage

Alle Tarifdaten und Grenzwerte basieren auf § 32a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 und des Inflationsausgleichsgesetzes 2025. Steuerbeträge wurden mit der Grundformel berechnet; individuelle Abweichungen durch Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen sind möglich.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Ärzte ihre Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben (Berufshaftpflicht, BU als Werbungskosten) häufig nicht vollständig geltend machen und damit die effektive Steuerlast unnötig erhöhen.

Quellen und weiterführende Informationen

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