Die Erbschaftsteuer betrifft Ärzte als Erblasser und Erben gleichermaßen: Bei größeren Praxisvermögen, Immobilien und aufgebautem Kapitalvermögen kann die Erbschaftsteuer erheblich sein. Mit den richtigen Gestaltungsmaßnahmen lassen sich Steuerlasten erheblich reduzieren. Stand: April 2026 gelten die Regelungen des ErbStG ohne wesentliche Änderungen gegenüber 2025.

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 (§ 16 ErbStG)

VerwandtschaftsgradPersönlicher FreibetragSachliche Freibeträge
Ehepartner/eingetragener Lebenspartner500.000 €+ 256.000 € Versorgungsfreibetrag
Kinder400.000 € je Kind+ Versorgungsfreibetrag je nach Alter
Enkel (Elternteil vorverstorben)400.000 €
Enkel (Elternteil lebt)200.000 €
Eltern, Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen20.000 €
Nicht verwandte Personen20.000 €

Freibeträge gelten je Erbfall; alle 10 Jahre erneut nutzbar bei Schenkungen (§ 14 ErbStG).

Erbschaftsteuer-Steuersätze 2026

Steuerpflichtiger ErwerbSteuerklasse I (Ehepartner, Kinder)Steuerklasse II (Geschwister etc.)Steuerklasse III (Nicht-Verwandte)
bis 75.000 €7 %15 %30 %
75.001–300.000 €11 %20 %30 %
300.001–600.000 €15 %25 %30 %
600.001–6.000.000 €19 %30 %30 %
6.000.001–13.000.000 €23 %35 %50 %
13.000.001–26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Sonderregelungen für Ärzte (Betriebsvermögen)

RegelungVorteilVoraussetzung
§ 13a ErbStG: Verschonungsabschlag85 % des Betriebsvermögens steuerfreiFortführung 5 Jahre, max. Verwaltungsvermögen 50 %
§ 13a Abs. 10: Optionsverschonung100 % steuerfreiFortführung 7 Jahre, Verwaltungsvermögen max. 20 %
Praxis als Betriebsvermögengilt für Arztpraxis bei FortführungNachfolger muss Praxis weiterführen

Einordnung

Für Ärzte mit Praxisvermögen, Immobilien und Kapitalanlagen kann die Erbschaftsteuer ohne Planung erheblich sein. Durch rechtzeitige Schenkungen (alle 10 Jahre Freibeträge nutzen), die Übertragung von Betriebsvermögen mit Verschonungsabschlag und den Einsatz einer Stiftung lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren. Je früher die Nachfolgeplanung beginnt, desto mehr steuerliche Spielräume stehen zur Verfügung.

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Methodik / Datengrundlage

Alle Werte basieren auf dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der aktuellen Fassung 2026. Steuersätze und Freibeträge sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die Regelungen für Betriebsvermögen beruhen auf §§ 13a, 13b ErbStG.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Ärzte die 10-Jahres-Frist für Schenkungen zu selten aktiv nutzen, obwohl damit bei einem Vermögen von 1,2 Mio. € in zwei Kindern-Übertragungen über 10 Jahre die gesamte Erbschaftsteuer auf null reduziert werden kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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