Die Erbschaftsteuer ist für Ärzte mit höherem Vermögen (Immobilien, Praxiswert, Kapitalanlagen) ein wichtiges Planungsthema. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des übertragenen Vermögens. Stand: April 2026.
Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026
| Verhältnis zum Erblasser | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|--------------------------|------------------------|--------------|
| Ehegatte / eingetragene Partnerschaft | 500.000 EUR | I |
| Kinder (auch Stief-/Adoptivkinder) | 400.000 EUR | I |
| Enkel (wenn Elternteil bereits verstorben) | 400.000 EUR | I |
| Enkel (wenn Elternteil lebt) | 200.000 EUR | I |
| Eltern und Großeltern (Erbfall) | 100.000 EUR | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 EUR | II |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 EUR | III |
Erbschaftsteuersätze 2026
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|--------------------------|---------------|-----------------|-----------------|
| bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| 75.001–300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| 300.001–600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| 600.001–6 Mio. EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| 6–13 Mio. EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| über 13 Mio. EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
Einordnung
Ärzte mit Immobilienvermögen, Praxiswert und Kapitalanlagen können schnell die persönlichen Freibeträge überschreiten, selbst bei Erbschaften an Kinder. Ein Praxiswert von 500.000 EUR plus Eigenheim von 700.000 EUR plus Kapitalanlagen von 300.000 EUR ergibt 1,5 Mio. EUR Nachlass, von dem nach Abzug des Kinderfreibetrags (400.000 EUR) 1,1 Mio. EUR mit 15–19 Prozent besteuert werden.
Schenkungen unter Lebenden nutzen dieselben Freibeträge alle zehn Jahre erneut. Durch frühzeitige Übertragungen kann die Erbschaftsteuer erheblich reduziert werden. In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Ärzte die Nachfolgeplanung inklusive Erbschaftsteuerminimierung häufig zu spät angehen.
Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Methodik / Datengrundlage
Freibeträge und Steuersätze basieren auf ErbStG §§ 15–19 (Stand 2026). Keine wesentlichen gesetzlichen Änderungen gegenüber 2025; die aktuelle Rechtslage ist als stabil einzuschätzen, jedoch laufen politische Diskussionen über eine Reform.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →