Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennt mehrere Hundert Ziffern, von denen in der täglichen Praxis viele nicht konsequent angesetzt werden. Dabei summieren sich selbst kleine Positionen über viele Patientenkontakte zu erheblichen Honorarverlusten. Stand: April 2026.

GOÄ-Abrechnungstipps: Häufig übersehene Ziffern 2026

GOÄ-ZifferLeistungsbeschreibung (Kurzform)PunkteHonorar 1-fachHonorar 2,3-fach
3Eingehende Beratung (mind. 10 Min.)20011,66 €26,82 €
4Erhebung Krankheitsanamnese603,50 €8,05 €
34Erörterung (z. B. Befund­übermittlung, schriftlich)402,33 €5,36 €
75Schutzimpfungsberatung804,66 €10,72 €
250Blutentnahme (venös)20011,66 €26,82 €
253Infusion (i.v., ab 10 Min.)34019,81 €45,56 €
435Ausstellung Wiederholungsrezept402,33 €5,36 €
70Kurze Bescheinigung / Attest804,66 €10,72 €
95Ausfüllen Formular­gutachten (Rente, BU)30017,49 €40,23 €
1Beratung (bis 10 Min.)804,66 €10,72 €

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) i. d. F. der Bekanntmachung vom 9.2.1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert 2002; Punktwert 5,82873 Cent. Honorarberechnung auf Basis des einfachen und 2,3-fachen Gebührensatzes.

Tipp: Ziffer 3 (eingehende Beratung) setzt eine Mindestdauer von 10 Minuten voraus und sollte dokumentiert werden. Ziffer 34 kann neben der Beratung angesetzt werden, wenn die Erörterung schriftlich oder telefonisch erfolgt und nicht im selben Termin stattfindet.

Einordnung

Selbst wenn ein Arzt pro Quartal nur 50 Ansätze der Ziffer 3 vergisst, entgehen ihm beim 2,3-fachen Satz über 1.300 Euro. Über ein Praxisjahr hinweg können systematisch nicht angesetzte Kleinpositionen schnell 5.000–15.000 Euro Honorarausfall bedeuten. Abrechnungssoftware und regelmäßige GOÄ-Schulungen durch die zuständige Ärztekammer helfen, diese Lücken zu schließen.

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Methodik / Datengrundlage

Grundlage ist die geltende GOÄ mit dem amtlichen Punktwert von 5,82873 Cent. Häufigkeit der Fehler basiert auf Auswertungen von GOÄ-Abrechnungsprüfungen und Empfehlungen der Abrechnungsexperten der Bundesärztekammer sowie Fachpublikationen zur Privatarztabrechnung.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass insbesondere Ziffern für Beratungsleistungen (Ziffer 3, 4) und Attestgebühren (Ziffer 70) regelmäßig nicht abgerechnet werden, weil Ärzte sie als „selbstverständlich" betrachten und keinen Mehraufwand dokumentieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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