Die GOÄ 1982 sieht für jede Gebührenposition einen Einfachsatz vor, der mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden darf. Der Steigerungsfaktor spiegelt den Aufwand der Leistung im Einzelfall wider. Stand: April 2026 gilt das System der Regelhöchstsätze, bei dessen Überschreitung eine schriftliche Begründung zwingend ist. Die korrekte Faktorwahl schützt vor PKV-Kürzungen und juristischen Auseinandersetzungen.
GOÄ-Steigerungssätze: Alle Faktoren im Überblick 2026
| Abschnitt / Leistungstyp | Einfachsatz | Regelhöchstsatz (Schwellenwert) | Maximalsatz | Begründungspflicht über Schwellenwert |
|---|---|---|---|---|
| Ärztliche Leistungen (Abschnitt B-O) | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach | Ja, schriftlich |
| Laborleistungen (Abschnitt M) | 1,0-fach | 1,15-fach | 1,3-fach | Ja, schriftlich |
| Physikalisch-medizinische Leistungen (Abschnitt E) | 1,0-fach | 1,8-fach | 2,5-fach | Ja, schriftlich |
| Anästhesieleistungen | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach | Ja, schriftlich |
| Mindersatz (Unterschreitung Einfachsatz) | möglich | – | – | Keine Pflicht, aber Vereinbarung nötig |
| Vereinbarung über Regelhöchstsatz | individuell | – | unbegrenzt (§ 2 GOÄ) | Schriftliche Vereinbarung vor Behandlung |
Quellen: GOÄ 1982 §§ 5, 12, Stand April 2026.
Einordnung
Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für die meisten ärztlichen Leistungen und deckt den durchschnittlichen Aufwand ab. Abweichungen nach oben sind zulässig, wenn Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände). Ohne schriftliche Begründung auf der Rechnung kürzen PKV-Unternehmen die Erstattung häufig auf den Schwellenwert. Eine Überschreitung des 3,5-Satzes ist nur per individuellem Behandlungsvertrag vor Behandlungsbeginn möglich. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Methodik / Datengrundlage
Alle Faktoren und Begründungspflichten entstammen der GOÄ 1982 in aktueller Fassung, insbesondere §§ 5 und 12. Für die neue GOÄ 2026/2027 wird das Faktorsystem überarbeitet; die neue Fassung wird zeitbasierte Bewertungskomponenten einführen.
In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Abrechnungsfehler bei Steigerungsfaktoren häufig zu vermeidbaren Honorarkürzungen durch private Krankenversicherer führen, die durch korrekte Begründungsdokumentation vermieden werden könnten.
Quellen und weiterführende Informationen
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