Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist eines der wirksamsten Steuerinstrumente für niedergelassene Ärzte. Er ermöglicht es, geplante Investitionen bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung steuerlich vorwegzunehmen und damit die Steuerlast in Hocheinkommensjahren zu reduzieren. Die folgenden Daten zeigen die geltenden Höchstbeträge und wichtigsten Fristen für 2026.
IAB – Höchstbeträge und Fristen 2026
| Kriterium | Regelung 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| IAB-Höchstbetrag (Einzelunternehmen / Personengesellschaft) | 200.000 € je Betrieb | § 7g Abs. 1 EStG |
| Abzugsfähige Quote vom geplanten Investitionsbetrag | 50 % | § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Maximale Anschaffungskosten, die IAB-fähig sind | 400.000 € (ergibt max. 200.000 € IAB) | § 7g EStG |
| Auflösungsfrist (Investition muss erfolgt sein) | 3 Jahre nach Bildungsjahr | § 7g Abs. 3 EStG |
| Rückgängigmachung bei Nichtinvestition | Verzinsung 1,8 %/Jahr (§ 233a AO) | AO / BMF-Schreiben |
| Gewinngrenze für Anspruchsberechtigung | kein absolutes Gewinnlimit (seit 2020) | § 7g EStG n.F. |
| Verwendung | nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | § 7g Abs. 1 EStG |
| Verbleibensgebot nach Investition | 1 Jahr (Wirtschaftsgut muss im Betrieb verbleiben) | § 7g Abs. 4 EStG |
Einordnung
Seit der Reform von 2020 wurde das Gewinnlimit abgeschafft; der IAB steht nun auch Praxen mit höherem Gewinn offen. Besonders attraktiv ist das Instrument für Arztpraxen, die größere Investitionen (z. B. neue Geräte, Praxisausstattung) planen: Durch den Vorwegabzug von 50 % der geplanten Anschaffungskosten sinkt die Steuerlast im Bildungsjahr erheblich. Die Differenz zur tatsächlichen Abschreibung wird im Investitionsjahr verrechnet. Wird die Investition nicht innerhalb der 3-Jahres-Frist durchgeführt, muss der IAB rückgängig gemacht und verzinst werden.
In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass der IAB häufig in Kombination mit dem Sonderabschreibungsrecht nach § 7g Abs. 5 EStG eingesetzt wird, um den steuerlichen Effekt im Investitionsjahr zu maximieren.
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Methodik / Datengrundlage
Die Angaben basieren auf dem aktuellen Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG i. d. F. des JStG 2020) sowie den aktuellen BMF-Schreiben. Zinssatz nach § 233a AO gemäß dem Zinssatz-Anpassungsgesetz 2022 (1,8 % p. a.).
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.
- Bundesärztekammer
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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