Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist eines der wirksamsten Steuerinstrumente für niedergelassene Ärzte. Er ermöglicht es, geplante Investitionen bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung steuerlich vorwegzunehmen und damit die Steuerlast in Hocheinkommensjahren zu reduzieren. Die folgenden Daten zeigen die geltenden Höchstbeträge und wichtigsten Fristen für 2026.

IAB – Höchstbeträge und Fristen 2026

KriteriumRegelung 2026Rechtsgrundlage
IAB-Höchstbetrag (Einzelunternehmen / Personengesellschaft)200.000 € je Betrieb§ 7g Abs. 1 EStG
Abzugsfähige Quote vom geplanten Investitionsbetrag50 %§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG
Maximale Anschaffungskosten, die IAB-fähig sind400.000 € (ergibt max. 200.000 € IAB)§ 7g EStG
Auflösungsfrist (Investition muss erfolgt sein)3 Jahre nach Bildungsjahr§ 7g Abs. 3 EStG
Rückgängigmachung bei NichtinvestitionVerzinsung 1,8 %/Jahr (§ 233a AO)AO / BMF-Schreiben
Gewinngrenze für Anspruchsberechtigungkein absolutes Gewinnlimit (seit 2020)§ 7g EStG n.F.
Verwendungnur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens§ 7g Abs. 1 EStG
Verbleibensgebot nach Investition1 Jahr (Wirtschaftsgut muss im Betrieb verbleiben)§ 7g Abs. 4 EStG

Einordnung

Seit der Reform von 2020 wurde das Gewinnlimit abgeschafft; der IAB steht nun auch Praxen mit höherem Gewinn offen. Besonders attraktiv ist das Instrument für Arztpraxen, die größere Investitionen (z. B. neue Geräte, Praxisausstattung) planen: Durch den Vorwegabzug von 50 % der geplanten Anschaffungskosten sinkt die Steuerlast im Bildungsjahr erheblich. Die Differenz zur tatsächlichen Abschreibung wird im Investitionsjahr verrechnet. Wird die Investition nicht innerhalb der 3-Jahres-Frist durchgeführt, muss der IAB rückgängig gemacht und verzinst werden.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass der IAB häufig in Kombination mit dem Sonderabschreibungsrecht nach § 7g Abs. 5 EStG eingesetzt wird, um den steuerlichen Effekt im Investitionsjahr zu maximieren.

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Methodik / Datengrundlage

Die Angaben basieren auf dem aktuellen Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG i. d. F. des JStG 2020) sowie den aktuellen BMF-Schreiben. Zinssatz nach § 233a AO gemäß dem Zinssatz-Anpassungsgesetz 2022 (1,8 % p. a.).

Quellen und weiterführende Informationen

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