Der ärztliche Notdienst ist eine Pflichtaufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen. Vertragsärzte müssen daran teilnehmen oder sich vertreten lassen. Die Vergütung erfolgt über KV-spezifische Pauschalen, die je nach Region und Diensttyp erheblich variieren. Stand: April 2026.
Notdienst-Vergütung: KV-Pauschalen 2026
| Vergütungskomponente | Typischer Wert | Varianz nach KV-Region | Quelle |
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| Bereitschaftspauschale Wochentag (8–22 Uhr) | ca. 200–280 € | ja | KV-Honorarordnungen 2026 |
| Bereitschaftspauschale Nacht (22–8 Uhr) | ca. 300–450 € | ja | KV-Honorarordnungen 2026 |
| Bereitschaftspauschale Wochenende/Feiertag (24h) | ca. 400–600 € | ja | KV-Honorarordnungen 2026 |
| Besuchspauschale (Hausbesuch im Notdienst) | 80–160 € | je nach KV | EBM Nr. 01416 |
| Behandlungspauschale pro Kontakt | 25–60 € | je nach Tageszeit | EBM |
| Anzahl Notdienstdienste/Arzt und Jahr (Ø) | ca. 12–18 | regional unterschiedlich | KBV 2025 |
| Kosten Vertretungsarzt (Notdienst, Privatrechnung) | 80–150 €/Stunde | marktabhängig | Marktbeobachtung |
| Befreiungsmöglichkeit (z.B. Alter über 60) | KV-abhängig | viele KVen: Befreiung ab 60 | KV-Ordnungen |
Einordnung
Die Notdienstteilnahme ist für niedergelassene Ärzte sowohl Pflicht als auch eine Möglichkeit zur Zusatzvergütung. Die Kompensation variiert stark zwischen den 17 KV-Regionen: Ärzte in unterversorgten Regionen leisten deutlich mehr Dienste und erhalten in einigen KVen höhere Pauschalen als Ausgleich.
Wer den Notdienst delegieren möchte, kann sich durch einen autorisierten Vertreter vertreten lassen. Die anfallenden Kosten können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass der Versicherungsschutz des Vertretungsarztes im Notdienst (Berufshaftpflicht) explizit geprüft werden sollte, da nicht alle Policen Vertretungsdienste automatisch abdecken.
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Methodik / Datengrundlage
Pauschalen aus veröffentlichten Honorarordnungen ausgewählter KVen (KV Bayern, KVNO, KV Baden-Württemberg), Stand Q1/2026. EBM-Positionen nach aktuellem Einheitlichem Bewertungsmaßstab.
Quellen und weiterführende Informationen
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