Während der Elternzeit entfällt in der Regel der Arbeitgeberzuschuss zur PKV-Prämie. PKV-versicherte Ärztinnen und Ärzte müssen dann selbst entscheiden, wie sie ihren Versicherungsschutz gestalten. Es gibt mehrere Optionen mit unterschiedlichen Kostenniveaus und Leistungskonsequenzen. Stand: April 2026.
PKV in der Elternzeit – Beitragsoptionen 2026
| Option | Monatliche Kosten | Versicherungsschutz | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Voller PKV-Beitrag (selbst zahlen) | 350–1.000 € (je nach Tarif) | vollständig erhalten | bei kurzer Elternzeit |
| Beitragsfreistellung mit Anwartschaft | 50–120 € | Anwartschaft ohne Leistung | bei langer Elternzeit |
| Ruheversicherung / reduzierter Tarif | 150–350 € | Grundleistungen | Mittelweg |
| Wechsel in GKV (freiwillig) | ab ca. 200 € (Mindestbeitrag) | GKV-Regelleistungen | nur wenn GKV attraktiver |
| Wechsel in Familienversicherung GKV | 0 € (bei PKV-Partner in GKV) | GKV-Niveau | sehr selten möglich |
| Elterngeld-Zuschuss Arbeitgeber | entfällt in Elternzeit | – | kein Anspruch in Elternzeit |
Einordnung
Die häufigste und empfohlene Lösung bei kurzer Elternzeit (bis 12 Monate) ist die Weiterführung des vollen PKV-Beitrags, da der volle Versicherungsschutz erhalten bleibt und die Anwartschaftsrückstellungen nicht unterbrochen werden. Bei längerer Elternzeit (2–3 Jahre) kann eine Anwartschaftsversicherung mit stark reduziertem Beitrag sinnvoll sein; sie sichert die spätere Rückkehr in den Volltarif ohne neue Gesundheitsprüfung. Ein Wechsel in die GKV ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen (gesetzliche Versicherungspflicht) erfüllt sind.
In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass besonders Ärztinnen in der Niederlassung bei Elternzeit-Beginn die PKV-Option oft zu spät prüfen und dann unter Zeitdruck entscheiden müssen.
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Methodik / Datengrundlage
Optionsbeschreibungen basieren auf §§ 193–208 VVG sowie Tarifbedingungen der führenden PKV-Anbieter. Kostenangaben entstammen Musterkalkulationen für einen 35-jährigen Arzt im Vollschutz-Tarif (Stand 2025/2026). Mindestbeitrag GKV nach § 240 SGB V.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.
- GKV-Spitzenverband
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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