Das Regelleistungsvolumen (RLV) legt für jeden niedergelassenen Vertragsarzt fest, bis zu welchem Honorarbetrag pro Fall die erbrachten GKV-Leistungen in voller Höhe vergütet werden. Überschreitungen werden quotal gekürzt. Die Fallwerte unterscheiden sich nach Fachgruppe und KV-Bezirk. Stand: April 2026.

RLV-Fallwerte nach Fachgruppe 2026 (bundesweiter Orientierungswert)

FachgruppeRLV-Fallwert (ca., bundesweit)Fallzahl Ø pro QuartalRLV-Volumen gesamt (ca.)
Allgemeinmedizin / Hausarzt38–48 €800–1.00032.000–48.000 €
Innere Medizin (fachärztlich)55–75 €500–70028.000–53.000 €
Pädiatrie45–60 €700–90032.000–54.000 €
Frauenheilkunde50–70 €600–80030.000–56.000 €
Orthopädie / Chirurgie60–85 €500–70030.000–60.000 €
Augenheilkunde65–90 €600–80039.000–72.000 €
HNO55–75 €600–80033.000–60.000 €
Dermatologie58–80 €600–80035.000–64.000 €
Psychiatrie / Neurologie70–95 €400–60028.000–57.000 €
Radiologie110–140 €400–60044.000–84.000 €
Urologie65–90 €500–70033.000–63.000 €

Quelle: KBV-Honorarberichte 2024/2025, KV-eigene Rundschreiben zu Fallwerten, bundesweite Orientierungspunktwerte. Die tatsächlichen Fallwerte werden je KV-Bezirk separat festgelegt und können erheblich abweichen.

Hinweis: Das RLV-System wurde durch das GKV-VStG reformiert; einige KVen haben auf qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) umgestellt. Die Begrifflichkeiten variieren regional.

Einordnung

Das RLV begrenzt die Honorareinnahmen pro Quartal nach oben. Ärzte, die regelmäßig ihr RLV überschreiten, sollten prüfen, ob Mehrleistungen durch freie Leistungen (außerhalb RLV) kompensiert werden können oder ob Optimierungen in der Abrechnungsstruktur möglich sind. Eine zu niedrige Fallzahl kann hingegen bedeuten, dass das zugeteilte RLV nicht ausgeschöpft wird und Honorar verschenkt wird.

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Methodik / Datengrundlage

Die Fallwerte wurden aus den öffentlichen Honorarberichten der KBV und KV-Rundschreiben der Jahre 2024 und 2025 entnommen. Da die exakten Fallwerte je KV-Bezirk und Quartal variieren, sind die Angaben als bundesweite Orientierungswerte zu verstehen.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass Ärzte ihr RLV-Volumen und die eigene Überschreitungsquote oft nicht kennen und damit wertvolle Steuerungsmöglichkeiten im Praxismanagement ungenutzt lassen.

Quellen und weiterführende Informationen

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