Die Schenkungsteuer (ErbStG) greift, wenn Vermögen zu Lebzeiten auf Familienmitglieder übertragen wird. Freibeträge erlauben steuerfreie Übertragungen bis zu bestimmten Grenzen; durch rechtzeitige und wiederholte Schenkungen lässt sich ein erheblicher Teil des Vermögens steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Stand: April 2026 gelten die Freibeträge des ErbStG unverändert; die Zehnjahresfrist ermöglicht kontinuierliche steuerfreie Übertragungen.

Schenkungsteuer-Freibeträge 2026 (Steuerklassen I)

| Verhältnis Schenker/Beschenkter | Freibetrag (alle 10 Jahre) | Schenkungsteuer ab Überschreitung | Steuersatz (Richtwert) |

|---|---|---|---|

| Ehepartner / eingetr. Lebenspartner | 500.000 € | ab 500.001 € | 7 – 30 % (Klasse I) |

| Kind (ehelich, adoptiert) | 400.000 € | ab 400.001 € | 7 – 30 % (Klasse I) |

| Enkelteil (bei lebendem Kind) | 200.000 € | ab 200.001 € | 7 – 30 % (Klasse I) |

| Enkelteil (bei verst. Kind) | 400.000 € | ab 400.001 € | 7 – 30 % (Klasse I) |

| Geschwister | 20.000 € | ab 20.001 € | 15 – 43 % (Klasse II) |

| Nicht verwandte Dritte | 20.000 € | ab 20.001 € | 30 – 50 % (Klasse III) |

| Freibetrag für Hausrat | 41.000 € | pro Schenkungs-/Erbfall | einmalig |

| Wiederhol-Intervall der Freibeträge | alle 10 Jahre | § 14 ErbStG | cascading möglich |

Quellen: ErbStG §§ 13, 14, 16, Stand April 2026.

Einordnung

Für Ärzte mit größerem Vermögen, Praxis oder Immobilien ist die systematische Schenkungsstrategie über zehn Jahre eines der wirksamsten Instrumente der Erbschaftsteuerplanung. Wer heute einem Kind 400.000 € überträgt und in zehn Jahren erneut 400.000 €, überträgt insgesamt 800.000 € steuerfrei. Bei drei Kindern sind das 2,4 Millionen Euro ohne Schenkungsteuer. Die Übertragung von Betriebsvermögen (Praxis, GmbH-Anteile) unterliegt zusätzlichen Begünstigungsregeln. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Methodik / Datengrundlage

Freibeträge und Steuersätze entstammen dem ErbStG in der Fassung 2026. Steuersätze sind Bandbreiten; der tatsächliche Satz hängt vom Wert des übertragenen Vermögens und der Steuerklasse ab.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass viele Ärzte die Schenkungsmöglichkeiten zu spät nutzen und unnötige Steuerlasten entstehen, weil die Zehnjahresfrist nicht früh genug beginnt.

Quellen und weiterführende Informationen

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