In Deutschland gibt es 18 berufsständische Versorgungswerke der Ärzteschaft, eines für jede Ärztekammer. Der Beitragssatz wird von jedem Versorgungswerk selbst festgelegt und orientiert sich am Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung, kann aber davon abweichen.

Versorgungswerk-Beiträge nach Ärztekammer (Richtwerte 2026)

ÄrztekammerPflichtbeitragssatzHöchstbeitrag/MonatMindestbeitrag/Monat
Bayernca. 17 % des Einkommensca. 1.720 Euroca. 170 Euro
Nordrheinca. 17 %ca. 1.650 Euroca. 165 Euro
Westfalen-Lippeca. 17 %ca. 1.640 Euroca. 164 Euro
Hamburgca. 17 %ca. 1.700 Euroca. 170 Euro
Berlinca. 16,9 %ca. 1.580 Euroca. 158 Euro
Brandenburgca. 17 %ca. 1.600 Euroca. 160 Euro
Sachsenca. 17 %ca. 1.580 Euroca. 158 Euro
Mecklenburg-Vorpommernca. 17 %ca. 1.570 Euroca. 157 Euro

Hinweis: Die genauen Beitragssätze und Höchstbeiträge werden von den einzelnen Versorgungswerken jährlich festgesetzt. Die hier genannten Werte sind Richtwerte. Verbindliche Angaben sind direkt beim zuständigen Versorgungswerk zu erfragen.

Einordnung für Ärzte

Der Beitrag orientiert sich am Einkommen, hat aber eine Kappungsgrenze (Höchstbeitrag). Niedergelassene Ärzte, die mehr verdienen, zahlen nicht unbegrenzt höhere Beiträge. Der Beitrag entspricht in etwa dem GRV-Beitragssatz (18,6 %) und wird von Arbeitgebern bei angestellten Ärzten hälftig getragen.

Selbstständige Ärzte zahlen den gesamten Beitrag selbst, können aber steuerlich Sonderausgaben geltend machen.

Aktuelle Entwicklungen

Mehrere Versorgungswerke haben 2025 ihre Beitragssätze leicht angehoben, um das Leistungsniveau angesichts steigender Lebenserwartung zu erhalten. Die Anlagerenditen der Versorgungswerke blieben 2023 und 2024 hinter den Erwartungen zurück, was mittelfristig Beitragsdruck erzeugen kann.


Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →