Die Beiträge zu den Ärzteversorgungswerken variieren je nach Bundesland erheblich. Grundlage für die Beitragshöhe sind jeweils die Satzungen der zuständigen Ärztekammer-Versorgungswerke. Als Bezugsgröße dient der Mindestbeitrag der Deutschen Rentenversicherung (2026: Regelbeitrag West 657,51 Euro/Monat). Stand: April 2026.
Versorgungswerk-Beiträge nach Bundesland 2026
| Bundesland / Versorgungswerk | Beitragssatz (Regelbeitrag) | Höchstbeitrag mtl. | Mindestbeitrag mtl. |
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| Bayern (BÄV) | 14,6 % des Einkommens | 1.516 € | 100 € |
| Baden-Württemberg (VÄW) | 13,6 % | 1.416 € | 80 € |
| Nordrhein (VÄLNR) | 13,5 % | 1.404 € | 100 € |
| Westfalen-Lippe (VÄW-WL) | 13,5 % | 1.395 € | 100 € |
| Hessen (LÄKH) | 12,0 % | 1.248 € | 80 € |
| Niedersachsen (VÄN) | 11,5 % | 1.196 € | 80 € |
| Berlin (VÄB) | 13,5 % | 1.400 € | 100 € |
| Hamburg (VÄH) | 13,0 % | 1.350 € | 80 € |
| Sachsen (SÄV) | 9,65 % | 1.004 € | 60 € |
| Thüringen (TÄV) | 10,0 % | 1.040 € | 60 € |
| Brandenburg (LÄKB) | 10,0 % | 1.040 € | 60 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 10,0 % | 1.035 € | 60 € |
Einordnung
Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich: Während Bayern mit 14,6 % den höchsten Beitragssatz erhebt, liegen die neuen Bundesländer häufig deutlich darunter. Diese Spreizung erklärt sich historisch aus unterschiedlichen Kapitalstöcken und Rentenversprechen. Für Ärzte, die über einen Bundeslandwechsel nachdenken, kann die Beitragsbelastung ein relevanter Faktor sein.
Wichtig: Der Pflichtbeitrag richtet sich nach dem erzielten Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versorgungswerks. Freiwillige Mehrleistungen sind in den meisten Versorgungswerken möglich und steuerlich als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 EStG, bis zu 29.344 Euro in 2026 für Ledige).
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Methodik / Datengrundlage
Die Beitragssätze entstammen den aktuellen Satzungen und Beitragsordnungen der jeweiligen Versorgungswerke (Stand: Anfang 2026). Die Höchstbeiträge sind gerundete Richtwerte; die exakten Beträge ergeben sich aus den individuellen Satzungsregelungen. Da die Satzungen jährlich angepasst werden können, empfiehlt sich eine Direktanfrage beim zuständigen Versorgungswerk.
In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass viele Ärzte die steuerliche Abzugsfähigkeit der Versorgungswerkbeiträge unterschätzen und dadurch Optimierungspotenzial verschenken.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)
- Bundesärztekammer
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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