Der Höchstbeitrag zum Versorgungswerk bestimmt, wie viel Ärzte maximal in ihre berufsständische Altersversorgung einzahlen können. Er ist relevant für die Rentenanwartschaft und für die steuerliche Planung, da Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Mit den aktuellen Anpassungen gelten ab 2026 neue Obergrenzen. Stand: April 2026.

Versorgungswerk-Höchstbeiträge 2026

| Versorgungswerk | Höchstbeitrag mtl. | Höchstbeitrag jährl. | Beitragsbemessungsgrenze |

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| Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) | 1.516 € | 18.192 € | ca. 10.384 €/Monat |

| Versorgungswerk Baden-Württemberg | 1.416 € | 16.992 € | ca. 10.412 €/Monat |

| Versorgungswerk Nordrhein | 1.404 € | 16.848 € | ca. 10.400 €/Monat |

| Versorgungswerk Westfalen-Lippe | 1.395 € | 16.740 € | ca. 10.333 €/Monat |

| Berliner Ärzteversorgung | 1.400 € | 16.800 € | ca. 10.370 €/Monat |

| Hamburger Ärzteversorgung | 1.350 € | 16.200 € | ca. 10.385 €/Monat |

| Versorgungswerk Hessen | 1.248 € | 14.976 € | ca. 10.400 €/Monat |

| Versorgungswerk Niedersachsen | 1.196 € | 14.352 € | ca. 10.400 €/Monat |

| Sächsische Ärzteversorgung | 1.004 € | 12.048 € | ca. 10.400 €/Monat |

Einordnung

Der Höchstbeitrag ist für gut verdienende Ärzte in der Regel ein fester Planungswert. Wer als Oberarzt oder niedergelassener Facharzt über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt immer den gleichen Maximalbetrag. Bei einem Höchstbeitrag von 1.516 Euro (Bayern) ergibt sich eine Jahresbelastung von 18.192 Euro, die steuerlich jedoch bis zum Höchstbetrag nach § 10 EStG (2026: 29.344 Euro für Ledige) als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann.

Für Ärzte, die freiwillig über den Pflichtbeitrag hinaus einzahlen möchten, erlauben einige Versorgungswerke zusätzliche Beitragsleistungen. Diese erhöhen die spätere Rentenanwartschaft, sind aber nicht in allen Kammern gleich möglich.

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Methodik / Datengrundlage

Die Höchstbeiträge wurden aus den aktuellen Satzungen und Beitragsordnungen der jeweiligen Versorgungswerke (Stand: Januar 2026) ermittelt. Die Beitragsbemessungsgrenzen orientieren sich an den kammerinternen Festlegungen, die sich an der GRV-Beitragsbemessungsgrenze orientieren, aber eigenständig festgesetzt werden. Kursive Schätzwerte können von den genauen Satzungsregelungen abweichen.

In der Beratungspraxis von Ärzteversichert zeigt sich, dass viele Ärzte nicht wissen, dass sie über den Pflichtbeitrag hinaus freiwillig mehr einzahlen können. Diese Option kann sich besonders für niedergelassene Ärzte ohne betriebliche Altersvorsorge lohnen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen Quellen und unserem Beratungsangebot.

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