Anästhesisten tragen eine eigenständige Aufklärungspflicht, die vollständig unabhängig von der Aufklärung des Operateurs besteht. Wenn ein Patient für eine Operation vorbereitet wird, muss der Anästhesist das präoperative Aufklärungsgespräch selbst führen, alle anästhesiologischen Risiken erläutern und die Einwilligung dokumentieren. Die Verweisung auf das chirurgische Aufklärungsgespräch genügt rechtlich nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Anästhesisten sind rechtlich für ihre eigene Aufklärung verantwortlich; das chirurgische Aufklärungsgespräch ersetzt die anästhesiologische Aufklärung nicht.
- Das Aufklärungsgespräch muss rechtzeitig vor der Operation stattfinden; bei elektiven Eingriffen ist eine Aufklärung am Operationstag in der Regel unzureichend.
- Spezifische Risiken wie Intubationsverletzungen, postoperative Übelkeit, das Risiko des intraoperativen Wachzustands (Awareness) und bei Regionalanästhesie Nervenverletzungen müssen explizit benannt werden.
Aufklärungspflicht speziell für Anästhesisten
Die anästhesiologische Aufklärung muss alle relevanten Narkoseverfahren und ihre spezifischen Risiken umfassen: Allgemeinanästhesie, Regional- und Spinalanästhesie sowie deren Komplikationen. Für jeden Patienten muss individuell entschieden werden, welches Verfahren empfohlen wird, und dies muss im Gespräch erläutert werden. Besonders bei Patienten mit kardiovaskulären Vorerkrankungen oder Gerinnungsstörungen ist eine besonders sorgfältige Risikoaufklärung erforderlich.
Der Zeitpunkt der Aufklärung ist entscheidend: Bei elektiven Eingriffen muss das Gespräch rechtzeitig vor der Operation stattfinden, damit der Patient ausreichend Zeit hat, die Informationen zu verarbeiten und eine informierte Entscheidung zu treffen. Bei Notfalleingriffen gelten Ausnahmen; auch hier muss aber dokumentiert werden, was dem Patienten erläutert wurde und inwieweit er aufnahmefähig war.
Worauf Anästhesisten besonders achten sollten
Anästhesisten sollten für jedes Aufklärungsgespräch standardisierte Bögen verwenden, die alle relevanten Risikopunkte abdecken, und das Gespräch im Anästhesieprotokoll dokumentieren. Ärzteversichert empfiehlt eine Berufshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro für Anästhesisten, da anästhesiologische Komplikationen zu den kostspieligsten Schadensfällen in der Medizin gehören können.
Typische Fehler bei Anästhesisten
Ein häufiger Fehler ist die zu späte Aufklärung: Wenn das Gespräch am Operationstag kurz vor dem Eingriff stattfindet, ist die Freiwilligkeit der Einwilligung rechtlich fraglich. Ein weiterer Fehler betrifft die unzureichende Dokumentation des Gesprächsinhalts; ein unterschriebenes Formular ohne Gesprächsnotiz reicht im Streitfall oft nicht aus. Schließlich wird die spezifische Aufklärung über das Risiko des intraoperativen Wachzustands bei Allgemeinanästhesie häufig vergessen.
Fazit
Anästhesisten tragen eine eigenständige, vom Operateur vollständig unabhängige Aufklärungspflicht, die zeitgerecht, vollständig und lückenlos dokumentiert werden muss; eine adäquate Berufshaftpflicht ist unverzichtbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Patientenrechte und Aufklärung
- Gesetze im Internet – § 630e BGB Aufklärungspflichten
- GDV – Berufshaftpflicht Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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