Nuklearmediziner setzen ionisierende Strahlung zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken ein; die damit verbundene Strahlenexposition macht eine besondere Aufklärungspflicht notwendig. Patienten müssen nicht nur über den Zweck der Untersuchung informiert werden, sondern auch über das Strahlenrisiko, die notwendigen Schutzmaßnahmen und die Dauer der Radioaktivitätsabgabe nach Therapien.
Das Wichtigste in Kürze
- Nuklearmediziner müssen Patienten vor diagnostischen und therapeutischen nuklearmedizinischen Verfahren vollständig über die Strahlenexposition und ihre Risiken aufklären.
- Bei der Radioiodtherapie der Schilddrüse muss über das Risiko einer Hypothyreose, die Notwendigkeit der stationären Aufnahme und die temporäre Radioaktivitätsabgabe aufgeklärt werden.
- Schwangere und stillende Frauen müssen besonders sorgfältig über die Kontraindikation nuklearmedizinischer Verfahren informiert werden; eine Schwangerschaft muss vor jeder Untersuchung ausgeschlossen werden.
Aufklärungspflicht speziell für Nuklearmediziner
Vor einer PET-CT-Untersuchung oder Szintigraphie muss der Nuklearmediziner den Patienten über die Strahlenexposition aufklären, die je nach Verfahren zwischen 2 und 20 mSv liegen kann. Diese Exposition entspricht dem natürlichen Strahlen über zwei bis zwanzig Jahre; für die meisten Erwachsenen ist das Risiko gering, muss aber benannt werden. Bei jungen Patienten und Kindern ist die Aufklärung und die Indikationsüberprüfung besonders sorgfältig vorzunehmen.
Die Radioiodtherapie bei Schilddrüsenkarzinom oder Morbus Basedow erfordert eine umfassende Aufklärung über die stationäre Behandlung (gesetzlich vorgeschriebene Isolation bis zur Unterschreitung der Entlassungsgrenzwerte), das Risiko einer dauerhaften Hypothyreose und die Notwendigkeit einer lebenslangen Hormonsubstitution. Diese Aufklärung muss detailliert und verständlich sein, da sie die Lebensplanung des Patienten erheblich beeinflusst.
Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten
Nuklearmediziner sollten für jedes Verfahren einen spezifischen Aufklärungsbogen verwenden, der die dosisbezogenen Risikoinformationen enthält. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht auf nuklearmedizinische Therapien auszuweiten; Schäden durch Radioiodtherapie oder versehentliche Strahlenexposition bei Schwangeren können erhebliche Haftungsrisiken darstellen.
Typische Fehler bei Nuklearmediziners
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Schwangerschaftsabfrage vor nuklearmedizinischen Verfahren; eine versehentliche Bestrahlung eines Embryos oder Fetus ist ein erhebliches Haftungsrisiko. Ein weiterer Fehler betrifft die unzureichende Aufklärung über die Verhaltensregeln nach Radioiodtherapie (Abstand zu Schwangeren und Kindern, Einschränkungen bei öffentlichem Nah- und Fernverkehr). Schließlich wird die Aufklärung über die temporäre Beeinträchtigung der Lebensqualität nach ambulanten nuklearmedizinischen Therapien häufig vernachlässigt.
Fazit
Nuklearmediziner müssen die besonderen Aufklärungsanforderungen im Umgang mit radioaktiven Substanzen und ionisierender Strahlung vollständig erfüllen und dabei besonders auf Schwangerschaft und individuelle Risikofaktoren achten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Patientenrechte und Aufklärung
- Gesetze im Internet – Strahlenschutzgesetz (StSchG)
- BaFin – Versicherungsrecht und Berufshaftpflicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →