Psychiater stehen vor der besonderen Herausforderung, dass ihre Patienten zeitweise oder dauerhaft in ihrer Einwilligungsfähigkeit beeinträchtigt sein können. Die Aufklärungspflicht bleibt dennoch bestehen und muss an den Zustand des Patienten angepasst werden; bei fehlender Einwilligungsfähigkeit treten gesetzliche Vertreter oder das Betreuungsgericht an die Stelle des Patienten.
Das Wichtigste in Kürze
- Psychiater müssen Patienten über die Diagnose, die vorgesehene Medikation und deren Nebenwirkungen (z.B. Gewichtszunahme, Tardive Dyskinesie, metabolische Störungen) vollständig aufklären, soweit die Einwilligungsfähigkeit besteht.
- Bei Zwangsbehandlungen im Rahmen von Unterbringungen nach den Landesunterbringungsgesetzen gelten besondere rechtliche Voraussetzungen; eine richterliche Genehmigung ist regelmäßig erforderlich.
- Die Aufklärung über Abhängigkeitspotenzial bei Benzodiazepinen und anderen Suchtmitteln ist rechtlich und ethisch geboten; eine unkritische Langzeitverschreibung ohne Aufklärung ist ein Haftungsrisiko.
Aufklärungspflicht speziell für Psychiater
Vor der Einleitung einer antipsychotischen Dauertherapie muss der Psychiater über das Risiko einer Tardiven Dyskinesie aufklären, die bei langjähriger Therapie in bis zu 20 Prozent der Fälle auftritt. Weitere Risiken wie Gewichtszunahme, metabolisches Syndrom und QT-Zeit-Verlängerung müssen benannt werden. Da psychiatrische Patienten ihre Erkrankung und Therapiebedürftigkeit oft nicht selbst einschätzen können, ist die Gesprächsführung besonders wichtig, um Compliance zu fördern.
Bei der Elektrokrampftherapie (EKT) ist eine besonders ausführliche Aufklärung notwendig: Der Patient muss über die Narkose, das Risiko von Gedächtnisbeeinträchtigungen und die statistischen Erfolgsraten (60 bis 80 Prozent Ansprechen bei therapieresistenter Depression) informiert werden. Die EKT ist eine wirksame Behandlung, hat aber ein erhebliches Stigma; die Aufklärung muss sachlich und ohne Verharmlosung erfolgen.
Worauf Psychiater besonders achten sollten
Psychiater sollten die Einwilligungsfähigkeit ihrer Patienten systematisch prüfen und dokumentieren; bei schweren akuten Episoden ist die Einwilligungsfähigkeit möglicherweise vorübergehend aufgehoben, sodass Behandlungsentscheidungen mit gesetzlichem Betreuer oder Gericht abgestimmt werden müssen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für psychiatrische Tätigkeiten gesondert zu überprüfen; Haftungsansprüche nach Suizid oder Suizidversuch in der ambulanten oder stationären Behandlung sind in der Psychiatrie besonders relevant.
Typische Fehler bei Psychiatern
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Aufklärung über das Abhängigkeitspotenzial bei Benzodiazepinen; Patienten, die über Monate oder Jahre mit Benzodiazepinen behandelt werden, ohne über das Abhängigkeitsrisiko informiert worden zu sein, haben begründete Haftungsansprüche. Ein weiterer Fehler betrifft die mangelhafte Dokumentation bei der Prüfung der Einwilligungsfähigkeit; im Streitfall trägt der Arzt die Beweislast. Schließlich wird die Aufklärung über Wechselwirkungen zwischen psychiatrischen Medikamenten und anderen Substanzen (z.B. Alkohol, andere Medikamente) nicht immer vollständig kommuniziert.
Fazit
Psychiater müssen die Aufklärungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der Einwilligungsfähigkeit ihrer Patienten, der spezifischen Nebenwirkungsprofile psychiatrischer Medikamente und der rechtlichen Anforderungen bei Zwangsbehandlungen vollständig erfüllen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Patientenrechte und Aufklärung
- Gesetze im Internet – § 630e BGB Aufklärungspflichten
- GDV – Berufshaftpflicht Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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