Radiologen führen bildgebende Untersuchungen und interventionelle Eingriffe durch, die mit spezifischen Risiken verbunden sind: Kontrastmittelreaktionen, Strahlenexposition und Komplikationen bei interventionellen Verfahren erfordern eine gezielte Aufklärung. Da Radiologen häufig keinen vorherigen Patientenkontakt haben, müssen Aufklärungsprozesse besonders strukturiert sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Radiologen müssen vor Untersuchungen mit Kontrastmittel über das Risiko allergischer Reaktionen und die Kontrastmittelnephropathie aufklären; Nierenwerte müssen bei intravenösem Kontrastmittel bekannt sein.
- Bei ionisierenden Strahlen (CT, Röntgen) ist die Rechtfertigung der Indikation Pflicht; die Strahlenexposition und das statistisch erhöhte Krebsrisiko müssen bei wiederholten Untersuchungen kommuniziert werden.
- Bei interventionellen radiologischen Eingriffen (Biopsie, Drainageanlage, TACE) ist eine vollständige präinterventionelle Aufklärung mit ausreichender Bedenkzeit erforderlich.
Aufklärungspflicht speziell für Radiologen
Vor der Gabe von jodhaltigen Kontrastmitteln muss der Radiologe über das Risiko anaphylaktischer Reaktionen (schwere Reaktionen in 0,04 bis 0,1 Prozent der Fälle) und über die Kontrastmittelnephropathie aufklären. Bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion (GFR unter 45 ml/min) muss besonders sorgfältig die Indikation überprüft und über das Nierenrisiko aufgeklärt werden. Bei Gadolinium-haltigen MRT-Kontrastmitteln ist seit 2017 zudem über die Möglichkeit einer Gadolinium-Ablagerung im Gehirn aufzuklären.
Bei interventionellen Eingriffen wie CT-gesteuerten Biopsien, perkutanen Drainagen oder transarteriellen Chemoembolisationen (TACE) muss der Radiologe eine vollständige präinterventionelle Aufklärung durchführen. Das Risiko von Blutungen, Infektionen und organspezifischen Komplikationen (Pneumothorax bei Lungenbiopsie: 10 bis 30 Prozent) muss konkret benannt werden.
Worauf Radiologen besonders achten sollten
Radiologen sollten für interventionelle Eingriffe standardisierte Aufklärungsbögen führen und das Aufklärungsgespräch im Befundbericht dokumentieren. Bei kontrastmittelgestützten Untersuchungen sollte die Prüfung der Nierenfunktion und etwaiger Kontrastmittelallergien vor jeder Untersuchung systematisch erfolgen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für interventionell tätige Radiologen auf ausreichende Deckungssummen zu überprüfen; Komplikationen bei Biopsien und Gefäßeingriffen können kostspielige Haftungsansprüche begründen.
Typische Fehler bei Radiologen
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Überprüfung der Nierenfunktion vor Kontrastmittelgabe; ein Patient mit nicht bekannter Niereninsuffizienz, der eine Kontrastmittelnephropathie erleidet, begründet einen Haftungsanspruch gegen den Radiologen. Ein weiterer Fehler betrifft die fehlende Rechtfertigung der Strahlenexposition bei wiederholten CT-Untersuchungen; Radiologen haben eine eigene Prüfpflicht, ob die indizierte Untersuchung strahlenhygienisch vertretbar ist. Schließlich wird die Aufklärung bei interventionellen Eingriffen nicht immer mit ausreichender Vorlaufzeit durchgeführt.
Fazit
Radiologen müssen sowohl bei diagnostischen als auch bei interventionellen Verfahren die Aufklärungspflicht vollständig und verfahrensspezifisch erfüllen und dabei insbesondere Kontrastmittelrisiken und Strahlenexposition transparent kommunizieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Patientenrechte und Aufklärung
- Gesetze im Internet – Strahlenschutzgesetz (StSchG)
- GDV – Berufshaftpflicht Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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